Mit der 10. Novelle ist § 39a in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführt worden. Danach erhält das Bundeskartellamt die Befugnis, einzelnen, vom Bundeskartellamt identifizierten Unternehmen die Verpflichtung zur Anmeldung von Zusammenschlussvorhaben beim Bundeskartellamt aufzuerlegen, selbst wenn die Aufgreifschwellen in § 35 GWB nicht erfüllt sind. Dies erlegt den betroffenen Unternehmen erhebliche, zusätzliche Belastungen auf, die der Rechtfertigung bedürfen. Das vorliegende Werk befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der neuen Vorschrift, den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen sie sowie den tatbestandlichen Voraussetzungen, die für den Erlass einer Verfügung des Bundeskartellamtes erfüllt sein müssen.