Die Untersuchung berücksichtigt in ihrem Schwerpunkt die Tatsache, dass Koppelungsgeschäfte im Anwendungsbereich des
87 I BetrVG gleichermaßen von Betriebsräten und Arbeitgebern veranlasst werden. Dabei wird die Zulässigkeit der Koppelungsgeschäfte im Wege der Auslegung des
87 I BetrVG geprüft und unter Berücksichtigung der Betriebsautonomie ihre grundsätzliche Zulässigkeit festgestellt, die allerdings insoweit durch den in
2 I BetrVG normierten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nahezu vollumfänglich eingeschränkt wird. Auf der Rechtsfolgenseite gewinnt die Tatsache der beidseitig ausgelösten Koppelungsgeschäfte deshalb besondere Bedeutung, weil eine temporäre Restriktion der Rechte zwar beim Betriebsrat, nicht aber auch beim Arbeitgeber als Sanktion wirken kann. In Bezug auf die mit Koppelungsgeschäften in engem Zusammenhang stehende Problematik der Annexbedingungen belegt die Untersuchung im Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung, dass derartige Annexbedingungen grundsätzlich nicht dem Mitbestimmungskatalog angehören.
87 I BetrVG gleichermaßen von Betriebsräten und Arbeitgebern veranlasst werden. Dabei wird die Zulässigkeit der Koppelungsgeschäfte im Wege der Auslegung des
87 I BetrVG geprüft und unter Berücksichtigung der Betriebsautonomie ihre grundsätzliche Zulässigkeit festgestellt, die allerdings insoweit durch den in
2 I BetrVG normierten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nahezu vollumfänglich eingeschränkt wird. Auf der Rechtsfolgenseite gewinnt die Tatsache der beidseitig ausgelösten Koppelungsgeschäfte deshalb besondere Bedeutung, weil eine temporäre Restriktion der Rechte zwar beim Betriebsrat, nicht aber auch beim Arbeitgeber als Sanktion wirken kann. In Bezug auf die mit Koppelungsgeschäften in engem Zusammenhang stehende Problematik der Annexbedingungen belegt die Untersuchung im Wege der gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung, dass derartige Annexbedingungen grundsätzlich nicht dem Mitbestimmungskatalog angehören.