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Ruhestörende und regelmäßig auftretende Massenansammlungen sind ein Phänomen, das seit einigen Jahren die abendliche und auch nächtliche Freizeitgestaltung in einigen deutschen Großstädten mitprägt. Bisweilen finden sich hunderte bis tausende Menschen ohne besonderen Anlass und ohne, dass es einen Veranstalter gäbe, im öffentlichen Raum zusammen, um gemeinsam bis tief in die Nacht zu reden, zu lachen und häufig auch Alkohol zu konsumieren. Zwangsläufig kommt es hierbei zu Konflikten mit den Anwohnern dieser Orte. Bislang haben es Ordnungsbehörden wie auch Gerichte überwiegend abgelehnt, gegen…mehr

Produktbeschreibung
Ruhestörende und regelmäßig auftretende Massenansammlungen sind ein Phänomen, das seit einigen Jahren die abendliche und auch nächtliche Freizeitgestaltung in einigen deutschen Großstädten mitprägt. Bisweilen finden sich hunderte bis tausende Menschen ohne besonderen Anlass und ohne, dass es einen Veranstalter gäbe, im öffentlichen Raum zusammen, um gemeinsam bis tief in die Nacht zu reden, zu lachen und häufig auch Alkohol zu konsumieren. Zwangsläufig kommt es hierbei zu Konflikten mit den Anwohnern dieser Orte. Bislang haben es Ordnungsbehörden wie auch Gerichte überwiegend abgelehnt, gegen entsprechende Ansammlungen in Gänze vorzugehen. Der einzelne Ansammlungsteilnehmer könne aus Rechtsgründen nicht als Verantwortlicher herangezogen werden. Gegenstand der Arbeit ist es, diesen Standpunkt auf Grundlage des geltenden Polizei- und Ordnungsrechts zu widerlegen und den Konflikt unter besonderer Bezugnahme auf ein Verweil- sowie ein Alkoholkonsumverbot einer schonenden Lösung zuzuführen.
Autorenporträt
Thomas Jaschke; 2009 bis 2012 Studium der Verwaltungswissenschaften in Köln; 2012 Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst; zwischen 2009 und 2023 Kommunalbeamter in Köln; 2012 bis 2017 Studium der Rechtswissenschaften in Köln; 2017 Erstes Juristisches Examen; 2023 Zweites Juristisches Examen; seit Mai 2023 Richter in der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rezensionen
»Die überzeugende Arbeit beleuchtet die spezielle ansammlungsrechtliche Thematik sorgsam, präzise und vielschichtig, Die möglichen rechtlichen Auswege sind klar beschrieben. Nun sind die Ordnungsbehörden am Zug.« Prof. Dr. Norbert Janz, in: Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht, 2/2024

»Ordnungsbehörden, Verwaltungsgerichten und Anwälten kann dieses Werk daher großen Nutzen bieten, sobald es um die Durchsetzung schützenswerter Ansprüche von Anwohnern gegen ansammlungsbedingte Ruhestörungen geht. Der praktische Nutzen der Arbeit kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Umsetzung ist primär Sache der verantwortlichen Kommunen.« Dr. Dr. Frank Ebert, in: Bundeswehrverwaltung, 6/2024