Ruhestörende und regelmäßig auftretende Massenansammlungen sind ein Phänomen, das seit einigen Jahren die abendliche und auch nächtliche Freizeitgestaltung in einigen deutschen Großstädten mitprägt. Bisweilen finden sich hunderte bis tausende Menschen ohne besonderen Anlass und ohne, dass es einen Veranstalter gäbe, im öffentlichen Raum zusammen, um gemeinsam bis tief in die Nacht zu reden, zu lachen und häufig auch Alkohol zu konsumieren. Zwangsläufig kommt es hierbei zu Konflikten mit den Anwohnern dieser Orte. Bislang haben es Ordnungsbehörden wie auch Gerichte überwiegend abgelehnt, gegen entsprechende Ansammlungen in Gänze vorzugehen. Der einzelne Ansammlungsteilnehmer könne aus Rechtsgründen nicht als Verantwortlicher herangezogen werden. Gegenstand der Arbeit ist es, diesen Standpunkt auf Grundlage des geltenden Polizei- und Ordnungsrechts zu widerlegen und den Konflikt unter besonderer Bezugnahme auf ein Verweil- sowie ein Alkoholkonsumverbot einer schonenden Lösung zuzuführen.
»Die überzeugende Arbeit beleuchtet die spezielle ansammlungsrechtliche Thematik sorgsam, präzise und vielschichtig, Die möglichen rechtlichen Auswege sind klar beschrieben. Nun sind die Ordnungsbehörden am Zug.« Prof. Dr. Norbert Janz, in: Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht, 2/2024
»Ordnungsbehörden, Verwaltungsgerichten und Anwälten kann dieses Werk daher großen Nutzen bieten, sobald es um die Durchsetzung schützenswerter Ansprüche von Anwohnern gegen ansammlungsbedingte Ruhestörungen geht. Der praktische Nutzen der Arbeit kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Umsetzung ist primär Sache der verantwortlichen Kommunen.« Dr. Dr. Frank Ebert, in: Bundeswehrverwaltung, 6/2024
»Ordnungsbehörden, Verwaltungsgerichten und Anwälten kann dieses Werk daher großen Nutzen bieten, sobald es um die Durchsetzung schützenswerter Ansprüche von Anwohnern gegen ansammlungsbedingte Ruhestörungen geht. Der praktische Nutzen der Arbeit kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die Umsetzung ist primär Sache der verantwortlichen Kommunen.« Dr. Dr. Frank Ebert, in: Bundeswehrverwaltung, 6/2024