Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Sozialpädagogik / Sozialarbeit, Note: sehr gut, Hochschule Fulda, Veranstaltung: Schüler der Externenprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Einleitung
Im Januar 1992 trat in Deutschland das neue Betreuungsgesetz in Kraft. Es
brachte für die betroffenen erwachsenen Mitbürger, die früher unter
Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, erhebliche
Verbesserungen. Auch für die Tätigkeit der früheren Vormünder und Pfleger
änderte sich einiges. Der Vormundschaft nach altem Recht ging eine
Entmündigung voraus, die den Betroffenen entrechtete. Wer entmündigt war,
konnte beispielsweise weder wählen noch ein rechtskräftiges Testament
errichten.
Eine Zwangspflegschaft oder Entmündigung ist heute nicht mehr möglich. Im
früheren Recht stand die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen ganz im
Vordergrund. Die Sorge für die Person, insbesondere für die Gesundheit, wurde
demgegenüber im Gesetz vernachlässigt. Vormundschaft und Pflegschaft
dauerten oft lebenslang, weil Vorschriften über eine regelmäßige Überprüfung
fehlten.
Nach neuem Betreuungsrecht gilt der Grundsatz: Betreuung und Hilfe statt
Entmündigung (
1901 BGB).
Betroffen waren und sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Ich möchte versuchen, die neuen Möglichkeiten aber auch die Grenzen dieser
Gesetzesänderung anhand eines Fallbeispiels zu verdeutlichen.
[...]
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Im Januar 1992 trat in Deutschland das neue Betreuungsgesetz in Kraft. Es
brachte für die betroffenen erwachsenen Mitbürger, die früher unter
Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen, erhebliche
Verbesserungen. Auch für die Tätigkeit der früheren Vormünder und Pfleger
änderte sich einiges. Der Vormundschaft nach altem Recht ging eine
Entmündigung voraus, die den Betroffenen entrechtete. Wer entmündigt war,
konnte beispielsweise weder wählen noch ein rechtskräftiges Testament
errichten.
Eine Zwangspflegschaft oder Entmündigung ist heute nicht mehr möglich. Im
früheren Recht stand die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen ganz im
Vordergrund. Die Sorge für die Person, insbesondere für die Gesundheit, wurde
demgegenüber im Gesetz vernachlässigt. Vormundschaft und Pflegschaft
dauerten oft lebenslang, weil Vorschriften über eine regelmäßige Überprüfung
fehlten.
Nach neuem Betreuungsrecht gilt der Grundsatz: Betreuung und Hilfe statt
Entmündigung (
1901 BGB).
Betroffen waren und sind Erwachsene, die aufgrund einer psychischen
Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre
Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Ich möchte versuchen, die neuen Möglichkeiten aber auch die Grenzen dieser
Gesetzesänderung anhand eines Fallbeispiels zu verdeutlichen.
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