Der Anstifter wird gemäß § 26 StGB "gleich einem Täter" bestraft. Dieser Vorgabe der Gleichwertigkeit von Anstiftung und Täterschaft wird in Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend Rechnung getragen.
Lutz Nepomuck geht mit Blick auf das Strafrahmensystem der §§ 25 bis 27 StGB davon aus, dass ein Strafrechtseinsatz gegen den Anstifter zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes typischerweise in gleichem Maße dringlich sein muss wie gegen einen Täter, hingegen in höherem Maße dringlich als in Fällen der Beihilfe. Um dem gerecht zu werden, kennzeichnet er die Anstiftung als Vermittlung eines typischerweise unersetzbaren Tatanreizes bei übergeordnetem Tatinteresse, bei weiterer Konkretisierung als sanktionsbewehrte bzw. Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnisse ausnutzende Tataufforderung. Zu den vom Autor fokussierten Grenzfällen zwischen Anstiftung und Beihilfe zählt auch die Problematik der Auf-, Um- und Abstiftung, für die ebenfalls ein restriktiver Lösungsansatz entwickelt wird.
Ausgezeichnet mit dem CBH-Promotionspreis der Universität zu Köln 2007.
Lutz Nepomuck geht mit Blick auf das Strafrahmensystem der §§ 25 bis 27 StGB davon aus, dass ein Strafrechtseinsatz gegen den Anstifter zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes typischerweise in gleichem Maße dringlich sein muss wie gegen einen Täter, hingegen in höherem Maße dringlich als in Fällen der Beihilfe. Um dem gerecht zu werden, kennzeichnet er die Anstiftung als Vermittlung eines typischerweise unersetzbaren Tatanreizes bei übergeordnetem Tatinteresse, bei weiterer Konkretisierung als sanktionsbewehrte bzw. Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnisse ausnutzende Tataufforderung. Zu den vom Autor fokussierten Grenzfällen zwischen Anstiftung und Beihilfe zählt auch die Problematik der Auf-, Um- und Abstiftung, für die ebenfalls ein restriktiver Lösungsansatz entwickelt wird.
Ausgezeichnet mit dem CBH-Promotionspreis der Universität zu Köln 2007.