Mitte 2005 tritt das Antidiskriminierungsgesetz in Kraft. Diskriminierungen im Arbeitsleben werden dadurch umfassend verboten. Besonders wichtig sind die nun neu geschaffenen Ansprüche auf Schadenersatz für alle Formen von Diskriminierung - ganz gleich, ob diese aus Gründen von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung oder sexueller Identität erfolgt.
Nach §§ 75, 85 BetrVG sind Betriebsräte verpflichtet, die Umsetzung des neuen Gesetzes zu überwachen. Sie erhalten zudem umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten bis hin zum Klagerecht vor dem Arbeitsgericht. Insgesamt gilt: Künftig müssen alle Maßnahmen auf mögliche Diskriminierungen überprüft werden, beginnend mit der Ausschreibung von Stellen, der Entscheidung über Beförderung bis hin zu Kündigungen und der Regelung der betrieblichen Altersversorgung.
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Diskriminierung.
Die neuen Regelungen werfen aber auch viele Fragen auf. Der Basiskommentar ist eine zuverlässige Orientierung, um sich in die Materie schnell einzuarbeiten. Die Autorinnen geben Hilfe bei der Auslegung: anhand vorhandener Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht und von Literatur zu verschiedenen Gesetzesentwürfen. Mit praktischen Beispielen verdeutlichen sie, wie die betriebliche Interessenvertretung das Gesetz sinnvoll nutzen kann, um das Arbeitsleben benachteiligungsfrei zu gestalten.
Nach §§ 75, 85 BetrVG sind Betriebsräte verpflichtet, die Umsetzung des neuen Gesetzes zu überwachen. Sie erhalten zudem umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten bis hin zum Klagerecht vor dem Arbeitsgericht. Insgesamt gilt: Künftig müssen alle Maßnahmen auf mögliche Diskriminierungen überprüft werden, beginnend mit der Ausschreibung von Stellen, der Entscheidung über Beförderung bis hin zu Kündigungen und der Regelung der betrieblichen Altersversorgung.
Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Diskriminierung.
Die neuen Regelungen werfen aber auch viele Fragen auf. Der Basiskommentar ist eine zuverlässige Orientierung, um sich in die Materie schnell einzuarbeiten. Die Autorinnen geben Hilfe bei der Auslegung: anhand vorhandener Rechtsprechung von EuGH und Bundesarbeitsgericht und von Literatur zu verschiedenen Gesetzesentwürfen. Mit praktischen Beispielen verdeutlichen sie, wie die betriebliche Interessenvertretung das Gesetz sinnvoll nutzen kann, um das Arbeitsleben benachteiligungsfrei zu gestalten.
"Die Autoren, eine Arbeitsrichterin und eine Juristin des DGB Bundesvorstandes, sehen das Gleichbehandlungsgesetz als Teil des 'Arbeitsrechts der Zukunft', wie sie im Vorwort schreiben. Auf etwas mehr als 200 Seiten geben sie eine knappe, aber verständliche Kommentierung des 33 Paragrafen umfassenden Gesetzes. Aus dem Leben gegriffene Beispiele und ein Rechtsprechungsverzeichnis, das Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte mit umfasst, runden den Band ab.
Die Sprache des Buches ist eine Wohltat. Klar formuliert und mit Blick für die Wirklichkeit, nennen die Autoren die Dinge beim Namen. Fallstricke der neuen arbeitsrechtlichen Normen werden angesprochen, Vorteile und Zielsetzungen deutlich formuliert; zum Beispiel zum Mobbing durch 'ständige Bemerkungen über die Unfähigkeit und Dummheit von Blondinen', das als nicht geringfügige Belästigung im Sinne von § 3 des Gleichbehandlungsgesetzes und unter Umständen als entschädigungsrelevant zu behandeln ist." - Literaturtest
Die Sprache des Buches ist eine Wohltat. Klar formuliert und mit Blick für die Wirklichkeit, nennen die Autoren die Dinge beim Namen. Fallstricke der neuen arbeitsrechtlichen Normen werden angesprochen, Vorteile und Zielsetzungen deutlich formuliert; zum Beispiel zum Mobbing durch 'ständige Bemerkungen über die Unfähigkeit und Dummheit von Blondinen', das als nicht geringfügige Belästigung im Sinne von § 3 des Gleichbehandlungsgesetzes und unter Umständen als entschädigungsrelevant zu behandeln ist." - Literaturtest