Der Autor beleuchtet umfassend die anwaltlichen Werbemöglichkeiten mit Mediator und Mediation. Die Grundsätze der Mediation werden vorangestellt. Er ermittelt fünf Fähigkeiten, in denen der Rechtsanwalt qualifiziert sein muss, um sich gemäß
7a BORA als Mediator bezeichnen zu dürfen. Dazu begründet er die angezweifelte Verfassungsmäßigkeit des
7a BORA und stellt Ausbildungsordnungen aus dem In- und Ausland dar. Es werden Möglichkeiten des Nachweises auch für den Fall entwickelt, dass die Aneignung der Qualifikation im Selbststudium erfolgt ist. Sodann schildert er die Optionen der Verwendung des Begriffs Mediation anhand des neuen
7 BORA, wonach qualifizierende Zusätze wie Schwerpunkt und Spezialist zulässig sind. Letztlich werden drohende Sanktionen bei Pflichtverstößen dargestellt.
7a BORA als Mediator bezeichnen zu dürfen. Dazu begründet er die angezweifelte Verfassungsmäßigkeit des
7a BORA und stellt Ausbildungsordnungen aus dem In- und Ausland dar. Es werden Möglichkeiten des Nachweises auch für den Fall entwickelt, dass die Aneignung der Qualifikation im Selbststudium erfolgt ist. Sodann schildert er die Optionen der Verwendung des Begriffs Mediation anhand des neuen
7 BORA, wonach qualifizierende Zusätze wie Schwerpunkt und Spezialist zulässig sind. Letztlich werden drohende Sanktionen bei Pflichtverstößen dargestellt.