Die Möglichkeit, Völkerrecht unmittelbar anzuwenden, ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit der Schweizerischen Bundesverfassung. Die Praxis zur unmittelbaren Anwendbarkeit ist von einer klassischen Theorie der Rechtsanwendung geprägt. Die Proliferation völkerrechtlicher Verträge im Zuge zunehmender internationaler Verflechtung fordert diese Theorie heraus. Völkerrecht beeinflusst heute weite Teile der nationalen Rechtsordnung und konkurrenziert damit Normen, welche in verfassungsrechtlich legitimierten Verfahren zustande gekommen sind. Die Fortführung der völkerrechtsfreundlichen Tradition erfordert eine konsequentere Ausrichtung der Anwendung von Völkerrecht an der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung. Die vorliegende Arbeit schlägt deshalb die Organeignung als Kriterium zur Ermittlung der Justiziabilität völkerrechtlicher Normen vor.
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