Der Arbeitgeberbegriff spielt in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung kaum eine Rolle. Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, die andere Partei des Arbeitsvertrages zu bezeichnen. In dem als Zweipersonenkonstellation konzipierten Arbeitsverhältnis besteht kein Anlass, diese Definition zu hinterfragen. Anders ist dies jedoch in Sachverhalten arbeitsrechtlichen Drittbezugs: In diesen übt ein neben dem Vertragsarbeitgeber stehender Dritter unmittelbar oder mittelbar Arbeitgeberfunktionen aus. Daher haben Literatur und Rechtsprechung andere, vom allgemeinen Verständnis abweichende Definitionen des Arbeitgeberbegriffs entwickelt. Untersucht werden das Individualarbeitsrecht, das kollektive Arbeitsrecht sowie das Internationale Zivilprozess- und Privatrecht. Neben der deutschen Rechtsordnung werden auch das französische, englische und US-amerikanische Recht beleuchtet. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf Ansätzen, welche den Arbeitgeberbegriff als rechtliche Grundlage verstehen und aus der Ausübung von Arbeitgeberfunktionen Rechte und Pflichten ableiten.
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