Der Arbeitgeberbegriff spielt in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung kaum eine Rolle. Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, die andere Partei des Arbeitsvertrages zu bezeichnen. In dem als Zweipersonenkonstellation konzipierten Arbeitsverhältnis besteht kein Anlass, diese Definition zu hinterfragen. Anders ist dies jedoch in Sachverhalten arbeitsrechtlichen Drittbezugs: In diesen übt ein neben dem Vertragsarbeitgeber stehender Dritter unmittelbar oder mittelbar Arbeitgeberfunktionen aus. Daher haben Literatur und Rechtsprechung andere, vom allgemeinen Verständnis abweichende…mehr
Der Arbeitgeberbegriff spielt in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung kaum eine Rolle. Seine Bedeutung beschränkt sich darauf, die andere Partei des Arbeitsvertrages zu bezeichnen. In dem als Zweipersonenkonstellation konzipierten Arbeitsverhältnis besteht kein Anlass, diese Definition zu hinterfragen. Anders ist dies jedoch in Sachverhalten arbeitsrechtlichen Drittbezugs: In diesen übt ein neben dem Vertragsarbeitgeber stehender Dritter unmittelbar oder mittelbar Arbeitgeberfunktionen aus. Daher haben Literatur und Rechtsprechung andere, vom allgemeinen Verständnis abweichende Definitionen des Arbeitgeberbegriffs entwickelt. Untersucht werden das Individualarbeitsrecht, das kollektive Arbeitsrecht sowie das Internationale Zivilprozess- und Privatrecht. Neben der deutschen Rechtsordnung werden auch das französische, englische und US-amerikanische Recht beleuchtet. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf Ansätzen, welche den Arbeitgeberbegriff als rechtliche Grundlage verstehen und aus der Ausübung von Arbeitgeberfunktionen Rechte und Pflichten ableiten.
Philipp Schneider studied law at the Albert-Ludwigs-University of Freiburg im Breisgau. After completing his First Legal Examination in January 2019, he worked as a research assistant at the Institute for Business Law, Labour and Social Law, Department II, headed by Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M. (Georgetown) at the Albert-Ludwigs-University of Freiburg im Breisgau until March 2023. His dissertation was also supervised by Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M. (Georgetown). Since April 2023 he has been a trainee lawyer at the Higher Regional Court of Karlsruhe.
Inhaltsangabe
Einleitung Arbeitgeberbegriffe und arbeitsrechtlicher Drittbezug - Ziel und Gang der Untersuchung - Stand der Forschung
1. Bestandsaufnahme Gang der Untersuchung - Sachverhalte arbeitsrechtlichen Drittbezugs - Auswirkungen arbeitsrechtlichen Drittbezugs auf das arbeitsrechtliche Rechte- und Pflichtengefüge - Ergebnis
2. Arbeitsrechtliche Bewältigung des Drittbezugs Vorgehensweise - Dritter als Partei des Arbeitsvertrages - Arbeitgeberstellung des Dritten ohne Einbeziehung als Vertragspartei - Nichtarbeitgeberlösungen - Ergebnis, Einordnung und Fortgang der Arbeit
3. Der Arbeitgeberbegriff des Individualarbeitsrechts Einführung - Arbeitgeber als andere Partei des Arbeitsvertrages - Ausübung von Arbeitgeberfunktionen als Grundlage der Arbeitgeberstellung - Ergebnis
Zusammenfassung der Ergebnisse Unterschiedliche Verständnisse des Arbeitgeberbegriffs - Neudefinition des Arbeitgeberbegriffs - Vereinbarkeit der Neudefinitionen mit der Rechtsordnung
Einleitung Arbeitgeberbegriffe und arbeitsrechtlicher Drittbezug - Ziel und Gang der Untersuchung - Stand der Forschung
1. Bestandsaufnahme Gang der Untersuchung - Sachverhalte arbeitsrechtlichen Drittbezugs - Auswirkungen arbeitsrechtlichen Drittbezugs auf das arbeitsrechtliche Rechte- und Pflichtengefüge - Ergebnis
2. Arbeitsrechtliche Bewältigung des Drittbezugs Vorgehensweise - Dritter als Partei des Arbeitsvertrages - Arbeitgeberstellung des Dritten ohne Einbeziehung als Vertragspartei - Nichtarbeitgeberlösungen - Ergebnis, Einordnung und Fortgang der Arbeit
3. Der Arbeitgeberbegriff des Individualarbeitsrechts Einführung - Arbeitgeber als andere Partei des Arbeitsvertrages - Ausübung von Arbeitgeberfunktionen als Grundlage der Arbeitgeberstellung - Ergebnis
Zusammenfassung der Ergebnisse Unterschiedliche Verständnisse des Arbeitgeberbegriffs - Neudefinition des Arbeitgeberbegriffs - Vereinbarkeit der Neudefinitionen mit der Rechtsordnung
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