Der Kommentar berücksichtigt sämtliche Auswirkungen der Reform auf die Vergütung der Arbeitnehmer.
Wie hoch ist die angemessene Vergütung des Arbeitnehmererfinders? Dies stellt eine Kernfrage im Recht der Arbeitnehmererfindungen dar. Die Kommentierung gibt Ihnen Lösungsansätze sowohl für die häufigen als auch die schwierigen Vergütungskonstellationen. Sie erschließt die z.T. unveröffentlichte Spruchpraxis der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen, die Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte. Zusammen mit dem parallelen Kommentar zum Arbeitnehmererfindungsgesetz ist den Autoren ein einzigartiges in sich geschlossenes Werk zum Arbeitnehmererfinderrecht gelungen, das die Praxis wie kaum ein zweites prägt.
Das Werk ist nach den Amtlichen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen gegliedert, die dazu dienen, eine angemessene Vergütung für Diensterfindungen zu ermitteln. Die Autoren haben neben der Reform die zahlreichen und oft tief greifenden Veränderungen und Tendenzen der Praxis der vergangenen zehn Jahre eingearbeitet:
die Rechtsprechung des BGH zum neuen Leitbild »vernünftiger Lizenzvertragsparteien« bei der Vergütung von Benutzungsfällen im Konzern (»Abgestuftes Getriebe«);
Rechtsprechung zum Vorrang der Lizenzanalogie auch bei rein innerbetrieblichem Erfindungseinsatz (BGH »Abwasserbehandlung«) und Schiedsstellenpraxis zur Vergütungspflicht für Nutzungen des Arbeitgebers vor Inanspruchnahme ;
die »Ramipril«-Rechtsprechung des BGH zur Vergütung bei Lizenzverträgen;
die neue Praxis der Schiedsstelle bei der Bemessung der Erfindervergütung aufgrund von wirtschaftlichen Vorteilen des Arbeitgebers aus Kreuzlizenzverträgen sowie zur Abgrenzung von Vorrats- und Sperrpatenten;
Entscheidungen zu Inhalt und Reichweite des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers (BGH »Drahtinjektionseinrichtung«);
die »Wetterführungspläne«-Rechtsprechung des BGH sowie Schiedsstellenpraxis zum Konkurrenzverhältnis zwischen Verbesserungsvorschlagsprämien und Erfindervergütung.
Aus den Besprechungen:
»Vorab kann zu diesem Kommentar gesagt werden: Wenn es ein kniffliges Vergütungsproblem zu lösen gilt, das von der Rechtsprechung oder Schiedsstellenpraxis behandelt worden ist, dann ist es hier diskutiert. Gibt es keine Entscheidungen, dann ist hier die einzige Chance, Lösungsansätze oder Meinungen dazu zu finden.«
Dipl.-Ing. Ortwin Hellebrand, Karlsfeld, in: Mitteilungen 9/10
Das Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfindungsrechts: Professor Dr. Kurt Bartenbach, Dr. Franz-Eugen Volz und – als neuer Mitautor - Dr. Soenke Fock, LL.M.
Die Ermittlung der angemessenen Vergütung für Diensterfindungen ist für den Erfinder - wie für den Arbeitgeber - die Kernfrage des Rechts der Arbeitnehmererfindungen. Der Gesetzgeber hat entschieden, die Vergütung nicht starren Regeln zu unterwerfen, sondern der Praxis nur unverbindliche Richtlinien an die Hand zu geben. Danach sind für die Bemessung der Vergütung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Dieser Kommentar erläutert die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Er berücksichtigt die Spruchpraxis der Schiedssteller ebenso wie die Rechtsprechung und Literatur.
Wie hoch ist die angemessene Vergütung des Arbeitnehmererfinders? Dies stellt eine Kernfrage im Recht der Arbeitnehmererfindungen dar. Die Kommentierung gibt Ihnen Lösungsansätze sowohl für die häufigen als auch die schwierigen Vergütungskonstellationen. Sie erschließt die z.T. unveröffentlichte Spruchpraxis der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen, die Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte. Zusammen mit dem parallelen Kommentar zum Arbeitnehmererfindungsgesetz ist den Autoren ein einzigartiges in sich geschlossenes Werk zum Arbeitnehmererfinderrecht gelungen, das die Praxis wie kaum ein zweites prägt.
Das Werk ist nach den Amtlichen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen gegliedert, die dazu dienen, eine angemessene Vergütung für Diensterfindungen zu ermitteln. Die Autoren haben neben der Reform die zahlreichen und oft tief greifenden Veränderungen und Tendenzen der Praxis der vergangenen zehn Jahre eingearbeitet:
die Rechtsprechung des BGH zum neuen Leitbild »vernünftiger Lizenzvertragsparteien« bei der Vergütung von Benutzungsfällen im Konzern (»Abgestuftes Getriebe«);
Rechtsprechung zum Vorrang der Lizenzanalogie auch bei rein innerbetrieblichem Erfindungseinsatz (BGH »Abwasserbehandlung«) und Schiedsstellenpraxis zur Vergütungspflicht für Nutzungen des Arbeitgebers vor Inanspruchnahme ;
die »Ramipril«-Rechtsprechung des BGH zur Vergütung bei Lizenzverträgen;
die neue Praxis der Schiedsstelle bei der Bemessung der Erfindervergütung aufgrund von wirtschaftlichen Vorteilen des Arbeitgebers aus Kreuzlizenzverträgen sowie zur Abgrenzung von Vorrats- und Sperrpatenten;
Entscheidungen zu Inhalt und Reichweite des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers (BGH »Drahtinjektionseinrichtung«);
die »Wetterführungspläne«-Rechtsprechung des BGH sowie Schiedsstellenpraxis zum Konkurrenzverhältnis zwischen Verbesserungsvorschlagsprämien und Erfindervergütung.
Aus den Besprechungen:
»Vorab kann zu diesem Kommentar gesagt werden: Wenn es ein kniffliges Vergütungsproblem zu lösen gilt, das von der Rechtsprechung oder Schiedsstellenpraxis behandelt worden ist, dann ist es hier diskutiert. Gibt es keine Entscheidungen, dann ist hier die einzige Chance, Lösungsansätze oder Meinungen dazu zu finden.«
Dipl.-Ing. Ortwin Hellebrand, Karlsfeld, in: Mitteilungen 9/10
Das Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfindungsrechts: Professor Dr. Kurt Bartenbach, Dr. Franz-Eugen Volz und – als neuer Mitautor - Dr. Soenke Fock, LL.M.
Die Ermittlung der angemessenen Vergütung für Diensterfindungen ist für den Erfinder - wie für den Arbeitgeber - die Kernfrage des Rechts der Arbeitnehmererfindungen. Der Gesetzgeber hat entschieden, die Vergütung nicht starren Regeln zu unterwerfen, sondern der Praxis nur unverbindliche Richtlinien an die Hand zu geben. Danach sind für die Bemessung der Vergütung insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes am Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Dieser Kommentar erläutert die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Er berücksichtigt die Spruchpraxis der Schiedssteller ebenso wie die Rechtsprechung und Literatur.