Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Westfälische Wilhelms-Universität Münster (JurGrad GmbH), Veranstaltung: LL.M. Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Unionsrecht ist in der heutigen Zeit aus einer sinnvollen Betrachtung mitgliedstaatlicher Arbeitsrechtsordnungen längst nicht mehr wegzudenken. Bereits auf der Ebene des unionsrechtlichen Primärrechts geben etwa die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV sowie das Diskriminierungsverbot des Art. 157 AEUV bedeutsame Impulse. Darüber hinaus dienen zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetze und Einzelvorschriften der Umsetzung von Richtlinien der EU. Sofern diese Richtlinien nicht ausdrücklich auf die Begrifflichkeiten der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen verweisen, sind die umsetzenden Vorschriften unionsautonom auszulegen. Maßgebend sind dann nicht mehr die einzelstaatlichen Rechtsbegriffe, sondern ihre unionsrechtlichen Pendants.
Der Einfluss der richtlinienkonformenAuslegung erschöpft sich jedoch keineswegs darin, Begriffe auszutauschen. Vielmehr kann auch geboten sein, grundlegende mitgliedstaatliche Systemverständnisse aufzugeben, um dem Schutzzweck einer Richtlinie im Einzelfall gerecht zu werden. In diesen Bereich fällt die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-242/09 (Albron-Catering) zur Auslegung der RL 2001/23/EG (im Folgenden Betriebsübergangsrichtlinie). Der Fall behandelte eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassungskonstellation eines niederländischen Brauereikonzerns. Der Gerichtshof entschied, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer für das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des Art. 1 RL 2001/23/EG - jedenfalls in der Konstellation der vorgelegten Frage - entbehrlich sei.
Die Entscheidung ist insoweit besonders praxisrelevant, als sie thematisch das Feld der Matrixstrukturen streift, die einen wachsenden Trend darstellen und Rechtsprechung sowie Rechtswissenschaft daher aktuell und künftig verstärkt beschäftigen (werden).
Hinzu kommt die jüngste Neuregelung des AÜG, die zum 01.04.2017 in Kraft getreten ist und dem deutschen Recht der Arbeitnehmerüberlassung neue Konturen gibt. Auch ihre Folgen sind noch nicht in Gänze absehbar. Literatur und Rechtsprechung befinden sich auch insoweit noch in der Findungsphase.
Die vorliegende Arbeit widmet sich zunächst der Analyse des Urteils in der Rechtssache Albron Catering und versucht sodann unter Rekurs auf das Europarecht, die Folgen für das deutsche Arbeitsrecht abzustecken. Sie legt dabei die aktuelle Rechtslage unter Einbeziehung der jüngsten AÜG-Reform zugrunde und nimmt und allenfalls zum besseren Verständnis auf frühere Stadien Bezug.
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Der Einfluss der richtlinienkonformenAuslegung erschöpft sich jedoch keineswegs darin, Begriffe auszutauschen. Vielmehr kann auch geboten sein, grundlegende mitgliedstaatliche Systemverständnisse aufzugeben, um dem Schutzzweck einer Richtlinie im Einzelfall gerecht zu werden. In diesen Bereich fällt die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-242/09 (Albron-Catering) zur Auslegung der RL 2001/23/EG (im Folgenden Betriebsübergangsrichtlinie). Der Fall behandelte eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassungskonstellation eines niederländischen Brauereikonzerns. Der Gerichtshof entschied, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer für das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des Art. 1 RL 2001/23/EG - jedenfalls in der Konstellation der vorgelegten Frage - entbehrlich sei.
Die Entscheidung ist insoweit besonders praxisrelevant, als sie thematisch das Feld der Matrixstrukturen streift, die einen wachsenden Trend darstellen und Rechtsprechung sowie Rechtswissenschaft daher aktuell und künftig verstärkt beschäftigen (werden).
Hinzu kommt die jüngste Neuregelung des AÜG, die zum 01.04.2017 in Kraft getreten ist und dem deutschen Recht der Arbeitnehmerüberlassung neue Konturen gibt. Auch ihre Folgen sind noch nicht in Gänze absehbar. Literatur und Rechtsprechung befinden sich auch insoweit noch in der Findungsphase.
Die vorliegende Arbeit widmet sich zunächst der Analyse des Urteils in der Rechtssache Albron Catering und versucht sodann unter Rekurs auf das Europarecht, die Folgen für das deutsche Arbeitsrecht abzustecken. Sie legt dabei die aktuelle Rechtslage unter Einbeziehung der jüngsten AÜG-Reform zugrunde und nimmt und allenfalls zum besseren Verständnis auf frühere Stadien Bezug.
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