
Arbeitspflicht und Arbeitsentlohnung im Strafvollzug
Vereinbarkeit mit anderen, insbesondere höherrangigen Rechtsquellen
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Die Arbeit von Strafgefangenen bildet einen elementaren Eckpfeiler des Strafvollzuges. Arbeit und damit einhergehend der Entlohnung Strafgefan-gener wird ein ganzer Kanon an wichtigen Funktionen im Bereich der Re-sozialisierung zugeschrieben. Diese Aufgabenzuweisungen sind nicht (nur) politischer Natur, sondern ergeben sich primär aus anderen, höher- und gleichrangigen Rechtsquellen. Beim Studium der Ausgestaltung des Bereichs der Arbeit von Strafgefan-genen und der Regelungen zur tatsächlichen Höhe der Entlohnung für die geleistete Arbeit erspürte die Autorin gerade im Kontext mit den u...
Die Arbeit von Strafgefangenen bildet einen elementaren Eckpfeiler des Strafvollzuges. Arbeit und damit einhergehend der Entlohnung Strafgefan-gener wird ein ganzer Kanon an wichtigen Funktionen im Bereich der Re-sozialisierung zugeschrieben. Diese Aufgabenzuweisungen sind nicht (nur) politischer Natur, sondern ergeben sich primär aus anderen, höher- und gleichrangigen Rechtsquellen. Beim Studium der Ausgestaltung des Bereichs der Arbeit von Strafgefan-genen und der Regelungen zur tatsächlichen Höhe der Entlohnung für die geleistete Arbeit erspürte die Autorin gerade im Kontext mit den umfassen-den Funktionszuweisungen ein ausgeprägtes Störgefühl. Dies bedingte die Untersuchung, ob die einfachrechtliche Ausgestaltung im Bereich der Arbeitspflicht und Arbeitsentlohnung so mit anderen Rechtsquellen über-haupt vereinbar sein kann.