Religionsgemeinschaften, kirchliche Wohlfahrtsverbände sowie Einrichtungen unter kirchlicher Trägerschaft genießen ¿ durchaus zum Unverständnis der Öffentlichkeit ¿ weitreichende arbeitsrechtliche Privilegien in Hinblick auf den grundsätzlich allgemeingültigen Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus diesem Grund können beispielsweise kirchliche Wohlfahrtsverbände wie die Caritas oder die Diakonie in Deutschland die Beschäftigung in bestimmten Positionen auch von der Zugehörigkeit zu der ihrer Ansicht nach ¿richtigen¿ Religionsgemeinschaft abhängig machen. Die eingeräumten Privilegien werden teilweise sogar dergestalt interpretiert, dass Beschäftigungsverhältnisse gekündigt werden, sobald insbesondere homosexuelle Beschäftigte ihrer sexuellen Identität öffentlich Ausdruck verleihen oder Geschiedene erneut standesamtlich heiraten. Diese Problematik beschränkt sich jedoch nicht auf Deutschland. Sie stellt sich in ganz Europa, da ein Großteil der Mitgliedstaaten von der in der sog. Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (RL 2000/78/EG) vorgesehenen Privilegierungsmöglichkeit zugunsten von Religionsgemeinschaften und ihnen zugeordneten Einrichtungen Gebrauch gemacht hat. Ausfl uss dieser Privilegierung ist in Deutschland § 9 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und in England Anhang 9 § 2 und § 3 des Equality Act 2010. Inhalt und Reichweite dieser Normen sollen im Rahmen dieser Arbeit detailliert dargestellt und erläutert werden. Darüber hinaus erfolgt eine Gegenüberstellung der nationalen Normen sowie ein rechtswissenschaftlicher Vergleich insbesondere unter dem Gesichtspunkt der konkreten Auswirkungen auf die betroffenen Beschäftigten.
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