Das Arbeitsruhegesetz regelt Wochenendruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe sowie die Ausnahmen davon. Dazu gehören Märkte, Messen, Verkehrsbetriebe, Heil- und Pflegeanstalten und Kuranstalten, Apotheken sowie Betriebe des Bewachungsgewerbes. Die öffentliche Diskussion entzündet sich immer wieder an den Fragen, wie weit eine zeitliche Ausdehnung der Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen etwa im Gefolge der Ausweitung von Öffnungszeiten in Verkaufsstellen gerechtfertigt ist, und wo die Grenzen der Arbeitsverpflichtung liegen sollen, damit Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten und der gesellschaftliche Zusammenhalt durch übermäßige Inanspruchnahme nicht gefährdet werden. Dabei geht es um nichts weniger als einen fairen Interessenabgleich mit gesellschaftspolitischem Augenmaß. Das Arbeitsruhegesetz spiegelt den jeweiligen Stand der entsprechenden politischen Diskussion wider.
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