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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 13,45, , Sprache: Deutsch, Abstract: Von den circa 45,4 Millionen erwerbstätigen Personen in der Bundesrepublik unterliegen circa 32,7 Millionen Personen keiner Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit. Am 14.05.2019 urteilte jedoch die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mittels einer Vorabentscheidung, dass für Angestellte eine generelle Arbeitszeiterfassung verpflichtend ist. Des Weiteren entschied der EuGH, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber dazu verpflichten…mehr

Produktbeschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 13,45, , Sprache: Deutsch, Abstract: Von den circa 45,4 Millionen erwerbstätigen Personen in der Bundesrepublik unterliegen circa 32,7 Millionen Personen keiner Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit. Am 14.05.2019 urteilte jedoch die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mittels einer Vorabentscheidung, dass für Angestellte eine generelle Arbeitszeiterfassung verpflichtend ist. Des Weiteren entschied der EuGH, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen. Das Urteil des EuGHs hat auch weitreichende Folgen für die Bundesrepublik. Gemäß § 16 II ArbZG unterliegen bisher nur die Arbeitszeiten einer Dokumentationspflicht, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen (Überstunden). Eine Dokumentationspflicht für die werktägliche Arbeitszeit ist gemäß § 17 I 1 MiLoG nur für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach § 8 I SGB IV (geringfügig Beschäftigte) beschäftigen und für die in § 2a I SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche für Dienst- und Werkleistungen, wobei die Begriffe weit auszulegen sind, existent.