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Wie die erstmals zu diesem Thema erfolgten Forschungen zeigen, ist die im Volksmund bis heute weit verbreitete Meinung, die Juden hätten nach 1945 keine Steuern zu bezahlen gehabt oder erhebliche Privilegien genossen, falsch. Dass die Rückstellung nach dem 3. Rückstellungsgesetz für den Rückstellungsberechtigten vollkommen steuerfrei gestaltet wurde, war wohl eine Selbstverständlichkeit. Darüber hinaus gab es - und gibt es bis heute nach dem Opferfürsorgegesetz einen bescheidenen Absetzposten. Im Übrigen setzte die Zweite Republik im Bereich des Steuerrechts wenig eigene Akzente, was…mehr

Produktbeschreibung
Wie die erstmals zu diesem Thema erfolgten Forschungen zeigen, ist die im Volksmund bis heute weit verbreitete Meinung, die Juden hätten nach 1945 keine Steuern zu bezahlen gehabt oder erhebliche Privilegien genossen, falsch. Dass die Rückstellung nach dem 3. Rückstellungsgesetz für den Rückstellungsberechtigten vollkommen steuerfrei gestaltet wurde, war wohl eine Selbstverständlichkeit. Darüber hinaus gab es - und gibt es bis heute nach dem Opferfürsorgegesetz einen bescheidenen Absetzposten. Im Übrigen setzte die Zweite Republik im Bereich des Steuerrechts wenig eigene Akzente, was Verwaltung und Rechtsprechung vor zahlreiche Detailprobleme stellte. Nicht einmal die Erbschaftsbesteuerung für Rechtsnachfolger nach Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wurde gemildert. Freilich hat gerade im Steuerrecht die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes den gleichheitsrechtlichen Maßstab ganz wesentlich weiterentwickelt, sodass manche heute fragwürdig erscheinenden Konstruktionen, vor allem aber auch das Fehlen von Vorschriften, die auf die spezifische Situation der Opfer Bedacht genommen hätten, vor einigen Jahrzehnten noch nicht in Zweifel gezogen wurden.
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Autorenporträt
Michael Tanzer, Dr. iur., Univ.-Prof. am Institut für Finanzrecht der Juridischen Fakultät der Universität Wien, geb. 1949 in Wien, absolvierte nach der Gymnasialausbildung das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Seit 1972 als Universitätsassistent an der damaligen Lehrkanzel für Finanzrecht bei o. Univ.-Prof. Dr. Gerold Stoll beschäftigt, habilitierte nach praktischen Erfahrungen in der Steuerberatung 1981 für dieses Fach. 1987 Ernennung zum Universitätsprofessor für Finanzrecht. Zahlreiche Publikationen zu Fragen des Steuerrechts.