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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: gut, Universität Hamburg (Institut für internationales Privat- und Prozessrecht), Veranstaltung: Seminar zum UN Kaufrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die nachfolgende Untersuchung der Wiener Konvention der VereintenNationen über Verträge über den internationalen Warenkauf dient derUntersuchung des dispositiven Art. 25 CISG. Dieser bestimmt, wann eineVertragsverletzung wesentlich ist.Obwohl der Art. 25 CISG nur aus einem kurzen Absatz besteht, ist er vonwesentlicher Bedeutung für die CISG…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: gut, Universität Hamburg (Institut für internationales Privat- und Prozessrecht), Veranstaltung: Seminar zum UN Kaufrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die nachfolgende Untersuchung der Wiener Konvention der VereintenNationen über Verträge über den internationalen Warenkauf dient derUntersuchung des dispositiven Art. 25 CISG. Dieser bestimmt, wann eineVertragsverletzung wesentlich ist.Obwohl der Art. 25 CISG nur aus einem kurzen Absatz besteht, ist er vonwesentlicher Bedeutung für die CISG insgesamt. Dieses rührt daher, dassdie CISG sehr viele Rechtsfolgen an das Kriterium der wesentlichenVertragsverletzung knüpft. Zu beachten ist aber, dass der Art. 25 CISGnicht eigenständig regelt, wann eine Vertragsverletzung vorliegt.Vielmehr dient er zur Einstufung einer Vertragsverletzung als wesentlich.Erst wenn die Voraussetzungen des Art. 25 CISG vorliegen, ist eineVertragsverletzung wesentlich und die jeweiligen Rechtsfolgen desVertrages oder der Konvention sind einschlägig.In der Praxis bereitet der Art. 25 CISG besonders viele Schwierigkeiten.Grund dafür ist, dass die Voraussetzungen aus Generalklauselnbestehen. Es ist nicht auf den ersten Blick erkennbar, wann Wesentlichkeitvorliegt. Die unklare Formulierung lässt sich darauf zurückführen,dass man bei der Ausarbeitung der CISG, einerseits möglichst vieleRechtsordnungen berücksichtigen, andererseits möglichst viele Fälle einheitlich umfassen wollte.Dieser Gedanke der Gleichberechtigung findet sich auch unmittelbar imArt. 25 CISG wieder. Die vertragstreue Partei kann bei wesentlicherVertragsverletzung die einschneidenden Rechtsfolgen nutzen, dievertragsbrüchige Partei kann dieses wiederum mit dem Beweis derobjektiven Unvorhersehbarkeit verhindern. Doch trotz der guten Ansätzebei der Ausarbeitung der CISG ist die Bestimmung einer wesentlichenVertragsverletzung heutzutage immer noch eine vage Angelegenheit.Unveränderlich dagegen ist immer die Bedeutung des vertraglichkonkretisierten und objektivierten Parteiwillens. Deren primäre Bedeutungzieht sich durch alle Prüfungsschritte des Art. 25 CISG.