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Der Text befasst sich mit Besitz und Eigentum und stützt sich dabei auf den theoretischen Rahmen von Rudolf von Ihering, der in seiner Theorie des Besitzes, der sich ausschließlich aus dem Eigentum, d. h. dem Korpus, ableitet, die Formen der außerordentlichen, gewöhnlichen, ländlichen, städtischen, kollektiven und indigenen Usukaption als Formen des ursprünglichen Eigentumserwerbs identifiziert.Nach der detaillierten Analyse der Nutzungsformen werden die Aspekte der Eintragung und Eintragung in das Grundbuch betrachtet, da sie als originäre Form des Eigentumserwerbs ein geeignetes Mittel zur…mehr

Produktbeschreibung
Der Text befasst sich mit Besitz und Eigentum und stützt sich dabei auf den theoretischen Rahmen von Rudolf von Ihering, der in seiner Theorie des Besitzes, der sich ausschließlich aus dem Eigentum, d. h. dem Korpus, ableitet, die Formen der außerordentlichen, gewöhnlichen, ländlichen, städtischen, kollektiven und indigenen Usukaption als Formen des ursprünglichen Eigentumserwerbs identifiziert.Nach der detaillierten Analyse der Nutzungsformen werden die Aspekte der Eintragung und Eintragung in das Grundbuch betrachtet, da sie als originäre Form des Eigentumserwerbs ein geeignetes Mittel zur Eintragung und Eintragung darstellen.Da die Usucaption eine ursprüngliche Form des Erwerbs des Vermieters ist, finden solche Institute in der Theorie des theoretischen Rahmens, Rudolf von Ihering, bezüglich des Besitzes und des Eigentums Atem, so wird die Hypothese demonstriert, in der die Registrierung und die Eintragung, wenn keine rechtliche Negativität präsentiert wird, durch spezifische Gesetzgebung und infra-legal, in der Immobilie, ohne jeden Zweifel, konstituiert werden müssen.Rudolf von Ihering liefert uns den theoretischen Rahmen, der zu der Schlussfolgerung führt, dass Besitz nur dann existiert, wenn es ein vollständiges Eigentum gibt, das durch die Institute der Usukaption in ihren verschiedenen Formen gewährleistet wird.
Autorenporträt
Jurist, Postgraduierter in öffentlichem Recht und Sozialversicherungsrecht.