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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 12 Punkte, Ludwig-Maximilians-Universität München (Recht für Sozialwissenschaftler), Sprache: Deutsch, Abstract: Als Voraussetzung für die Ratifizierung des Vertrages von Maastricht über die EU mussten im Hinblick auf die neuen Regelungen in Art. 23, 28 (kommunales Ausländerwahlrecht) und 88 GG in Kraft treten, weil der Vertrag von Maastricht eine Fülle von verfassungsrechtlichen Problemen aufgeworfen hat und das Grundgesetz noch nicht über die notwendigen verfassungsrechtlichen…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 12 Punkte, Ludwig-Maximilians-Universität München (Recht für Sozialwissenschaftler), Sprache: Deutsch, Abstract: Als Voraussetzung für die Ratifizierung des Vertrages von Maastricht über die EU mussten im Hinblick auf die neuen Regelungen in Art. 23, 28 (kommunales Ausländerwahlrecht) und 88 GG in Kraft treten, weil der Vertrag von Maastricht eine Fülle von verfassungsrechtlichen Problemen aufgeworfen hat und das Grundgesetz noch nicht über die notwendigen verfassungsrechtlichen Ermächtigungen verfügte und eine unanfechtbare Rechtsgrundlage benötigte. Der im Rahmen dieser Gesetzesnovelle neu eingeführte neue Art. 23 GG enthält die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen für die Mitwirkung der BRD an der EU und ist Ausdruck des Bemühens, die Verfassungsstrukturen der dynamischen Entwicklung des europäischen Integrationsprozesses anzupassen. Gliederung:I.Grundlagen1. Entstehungsgeschichte2. Allgemeine Bedeutung und Funktion des Art. 23 GG3. Grundsystematik des Art. 23 GGa) Staatszielbestimmungb) Integrationsöffnungs- und Struktursicherungsklausel - eigenständiger Schutz in der europ. Rechtsordnung, Art. 23 I GGc) Funktionen des Art. 23 I GGaa) Art. 23 I S. 1 GG ("Strukturklausel")bb) Art. 23 I S. 2 GG ("Kompetenzübertragungsklausel")cc) Art. 23 I S. 3 GG ("Verfassungsbestandsklausel")II. Staatsziel der europäischen Einigung (Art. 23 I GG)III. Übertragung von Hoheitsrechten (Art. 23 I S. 2 GG)1. Allgemeines2 "Hoheitsrechte": Identität mit Art. 24 I GG3. Übertragung durch Gesetz4. Schranken für die Übertragung von Hoheitsrechten (Art. 23 I S. 1, S. 3 GG)5. "Europäische Sicherheitsunion" und Art. 24 II GG6. Vergleich von Art. 23 I und Art. 24 I a GGa) Die Kompetenz des Bundes zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU bzw. europäische Gemeinschaftsrichtungenb) Abgrenzung: die Länderc) Abgrenzung von Art. 23 I GG zu Art. 24 I a GG7. Zu Art. 79 III GG - Insbesondere Bestand- und Identitätsschutz der BRDIV. Die Mitwirkungsrechte des Btages(...)V. Die Mitwirkungsrechte des BRates (Art. 23 II, IV-VI GG)(...)