Art. 7 und 12 EGBGB behandeln die Anknüpfung der Geschäftsfähigkeit und den Schutz des inländischen Rechtsverkehrs vor unbekannten Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit nach ausländischem Recht. Art. 12 EGBGB enthält schließlich eine mit Art. 13 Rom I-VO übereinstimmende Verkehrsschutzregelung, die vor allem auf dem Gebiet der Verfügungen über Mobilien und über inländische Grundstücke praktische Bedeutung hat. Im Rahmen der Neukommentierung von Art. 9 EGBGB haben sich seit der Vorauflage u.a. Änderungen hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Todeserklärungen und verwandter behördlicher oder gerichtlicher Feststellungen ergeben. Neu einzuarbeiten war auchdie praktische Umsetzung der 2007 ins Gesetz eingefügten Angleichungsvorschrift des Art. 47 EGBGB. Art. 11 EGBGB ist auf dem Gebiet des internationalen Schuldvertragsrechts mit Wirkung ab 17.12 .2009 durch Art. 11 Rom I-VO abgelöst worden.