Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungs- verordnung - AMWHV)"Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist"Inhalt:Abschnitt 1 Anwendungsbereich und BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Allgemeine AnforderungenAbschnitt 3 Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher HerkunftAbschnitt 4 Wirkstoffe nicht menschlicher HerkunftAbschnitt 5 SondervorschriftenAbschnitt 5a Sondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie für GewebespenderlaboreAbschnitt 5b Ergänzende Vorschriften für die Kodierung von Gewebe und GewebezubereitungenAbschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des ArzneimittelgesetzesAbschnitt 6 OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 7 Schlussvorschriften