Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)"Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist"Rechtsstand: 27. September 2021Inhalt:Erster Abschnitt Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, AnwendungsbereichZweiter Abschnitt Anforderungen an die ArzneimittelDritter Abschnitt Herstellung von ArzneimittelnVierter Abschnitt Zulassung der ArzneimittelFünfter Abschnitt Registrierung von ArzneimittelnSechster Abschnitt Schutz des Menschen bei der klinischen PrüfungSiebter Abschnitt Abgabe von ArzneimittelnAchter Abschnitt Sicherung und Kontrolle der QualitätNeunter Abschnitt Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werdenZehnter Abschnitt Beobachtung, Sammlung und Auswertung von ArzneimittelrisikenElfter Abschnitt ÜberwachungZwölfter Abschnitt Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei,Bereitschaftspolizei, ZivilschutzDreizehnter Abschnitt Einfuhr und AusfuhrVierzehnter Abschnitt Informationsbeauftragter, PharmaberaterFünfzehnter Abschnitt Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige BestimmungenSechzehnter Abschnitt Haftung für ArzneimittelschädenSiebzehnter Abschnitt Straf- und BußgeldvorschriftenAchtzehnter Abschnitt Überleitungs- und ÜbergangsvorschriftenAnlage 1 (zu § 6)Anlage 2 (zu § 58c Absatz 2 Satz 2) - Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende DatenAnhang (weggefallen)