Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)Vollzitat: "Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist"Rechtsstand: 27. September 2021Inhalt:Erster Abschnitt - Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, AnwendungsbereichZweiter Abschnitt - Anforderungen an die ArzneimittelDritter Abschnitt - Herstellung von ArzneimittelnVierter Abschnitt - Zulassung der ArzneimittelFünfter Abschnitt - Registrierung von ArzneimittelnSechster Abschnitt - Schutz des Menschen bei der klinischen PrüfungSiebter Abschnitt - Abgabe von ArzneimittelnAchter Abschnitt - Sicherung und Kontrolle der QualitätNeunter Abschnitt - Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werdenZehnter Abschnitt - Beobachtung, Sammlung und Auswertung von ArzneimittelrisikenElfter Abschnitt - ÜberwachungZwölfter Abschnitt - Sondervorschriften für Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei, ZivilschutzDreizehnter Abschnitt Einfuhr und AusfuhrVierzehnter Abschnitt - Informationsbeauftragter, PharmaberaterFünfzehnter Abschnitt - Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige BestimmungenSechzehnter Abschnitt - Haftung für ArzneimittelschädenSiebzehnter Abschnitt - Straf- und BußgeldvorschriftenAchtzehnter Abschnitt - Überleitungs- und ÜbergangsvorschriftenAnlage 1 (zu § 6)Anlage 2 (zu § 58c Absatz 2 Satz 2) - Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende DatenAnhang (weggefallen)