Die erlaubnisfreie Arzneimittelherstellung durch Ärzte oder sonst zur Ausübung der Heilkunde Befugte zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei bestimmten Patienten soll durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) eingeschränkt werden, dessen Entwurf die Bundesregierung am 30.1.2019 beschlossen hat (BR-Drucks. 53/19). Auf der Grundlage einiger Vorschriften könnten zukünftig die Verwendung von Organextrakten, die fälschlich als »Frischzellen« bezeichnet werden, bei der Herstellung von Arzneimitteln sowie die Anwendung entsprechender Arzneimittel am Patienten…mehr
Die erlaubnisfreie Arzneimittelherstellung durch Ärzte oder sonst zur Ausübung der Heilkunde Befugte zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei bestimmten Patienten soll durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) eingeschränkt werden, dessen Entwurf die Bundesregierung am 30.1.2019 beschlossen hat (BR-Drucks. 53/19). Auf der Grundlage einiger Vorschriften könnten zukünftig die Verwendung von Organextrakten, die fälschlich als »Frischzellen« bezeichnet werden, bei der Herstellung von Arzneimitteln sowie die Anwendung entsprechender Arzneimittel am Patienten verboten werden.
Die vorliegende Schrift beruht auf einem Rechtsgutachten, welches im Auftrag der Europäischen Gesellschaft für Angewandte Immunologie e. V. (EGAI) erstellt wurde. (Aus dem Vorwort)
Erlaubnisfreie Arzneimittelherstellung durch Heilberufsangehörige zur Anwendung an eigenen Patienten - Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung - Begriffsklärung - Gang der Untersuchung
1. Zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Gesetzgebungskompetenz der Länder - Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Ergebnisse zum ersten Teil
. Zum Verbot bedenklicher Arzneimittel und zu daraus folgenden Befugnissen der Landesbehörden
69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AMG als Ermächtigungsgrundlage - Ergebnisse zum zweiten Teil
3. Zur Nutzung wissenschaftlicher Expertise von Bundesbehörden durch die Bundesländer
Grenzen der Einbeziehung externen Sachverstandes im »inneren« Gesetzgebungsverfahren - Grenzen der Einbeziehung externen Sachverstandes in die Ausführung der Gesetze - Ergebnisse zum dritten Teil
4. Zur Beeinflussung der ärztlichen Therapiefreiheit durch die Wissenschaftsfreiheit
Auswirkungen der Wissenschaftsfreiheit auf die Therapiefreiheit - Ergebnisse zum vierten Teil
5. Zur Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des 6 AMG
Verfassungsrechtliche Probleme - Ergebnisse zum fünften Teil
Erlaubnisfreie Arzneimittelherstellung durch Heilberufsangehörige zur Anwendung an eigenen Patienten - Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung - Begriffsklärung - Gang der Untersuchung
1. Zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Gesetzgebungskompetenz der Länder - Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes - Ergebnisse zum ersten Teil
. Zum Verbot bedenklicher Arzneimittel und zu daraus folgenden Befugnissen der Landesbehörden
69 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AMG als Ermächtigungsgrundlage - Ergebnisse zum zweiten Teil
3. Zur Nutzung wissenschaftlicher Expertise von Bundesbehörden durch die Bundesländer
Grenzen der Einbeziehung externen Sachverstandes im »inneren« Gesetzgebungsverfahren - Grenzen der Einbeziehung externen Sachverstandes in die Ausführung der Gesetze - Ergebnisse zum dritten Teil
4. Zur Beeinflussung der ärztlichen Therapiefreiheit durch die Wissenschaftsfreiheit
Auswirkungen der Wissenschaftsfreiheit auf die Therapiefreiheit - Ergebnisse zum vierten Teil
5. Zur Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung des 6 AMG
Verfassungsrechtliche Probleme - Ergebnisse zum fünften Teil
6. Zusammenfassung in Leitsätzen
Literatur- und Sachwortverzeichnis
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