Der kongolesische Gesetzgeber hat zwei Arten von Rundfunkgebühren eingeführt: die Gebühr für die Weiterverbreitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen zur öffentlichen Nutzung mit Gewinnerzielungsabsicht an Orten, die der Öffentlichkeit frei zugänglich sind, und die Gebühr für den Konsum von audiovisuellen Diensten. Während erstere den Schutz audiovisueller Sendungen als künstlerische Aktivitäten zugunsten aller öffentlichen und privaten Sender gewährleisten soll, aber noch nicht von der zuständigen Behörde festgelegt wurde, bleibt letztere bislang allein den öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten vorbehalten und wird von Radio-Télévision Nationale Congolaise eingezogen. Es geht auch darum, die verfassungsmäßige Ordnung in Bezug auf die Regulierung der Medien und der Medienschaffenden einzuhalten. Die Aufgabe, über die Einhaltung der Berufsethik zu wachen, ist dem Csac anvertraut, doch eine bestimmte Meinung versucht, einen gemeinnützigen Verein namens Union nationale de la presse du Congo zu überfordern. Die Selbstregulierung fällt in den Bereich der persönlichen Disziplin eines jeden Berufstätigen und darf keinen Einfluss auf die Ausübung des Berufs haben.