Traditionelle Vernehmungsmethoden belasten kindliche Zeugen. Diskutiert werden daher Reformvorschläge, die die audiovisuelle Aufzeichnung oder Übertragung einer Aussage ermöglichen. Bei strafunmündigen Kindern, die keiner Zeugenpflicht unterliegen, sind die videographischen Vernehmungsmethoden ohne weiteres nach dem lege lata zulässig. Bei strafmündigen Jugendlichen, die bedingt zeugenpflichtig sind, kann es zu einer Kollision mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz kommen. Bei der Auslegung von 251 StPO ist das pragmatische Geflecht von Angeklagtenrechten einerseits und Rechten des jugendlichen Zeugen sowie der Fürsorgepflicht der Gerichte andererseits aufzulösen.
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