Das "Gesetz über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat" vom 15.2.1922 ist die Geburtsstunde der Unternehmensmitbestimmung in Deutschland. Erstmals wurde die institutionelle Berufung von maximal zwei Arbeitnehmervertretern in die unternehmerischen Kontrollorgane rechtlich fixiert. In der Praxis stieß diese erste gesetzliche Fixierung der Unternehmensmitbestimmung in der Weimarer Republik jedoch in vielen Unternehmen auf erbitterten Widerstand. Insbesondere die Schwerindustrie verharrte in einer Kooperationsunwilligkeit gegenüber den Interessenvertretungen; die Betriebsräte wurden in den Aufsichtsräten von wichtigen Informationen und Entscheidungen ausgeschlossen und zu Aufsichtsratsmitgliedern zweiter Klasse degradiert. Dagegen arrangierten sich die Arbeitgeber der "neuen" Industrien, insbesondere der chemischen und elektrotechnischen, mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen, die der Weimarer Staat gesetzt hatte.