Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14,5, Eberhard-Karls-Universität Tübingen (Juristische Fakultät), Sprache: Deutsch, Abstract: Nicht zuletzt durch die jetzige Wirtschaftskrise hat sich gezeigt, dass das Aktien- und Kapitalmarktrecht stets anpassungs-, wandelungs- und reformbedürftig ist.(1)Doch gibt es Bereiche des Aktien- und Kapitalmarktrechts in denen über Reformen nicht erst seit kurzer Zeit, sondern bereits seit Jahrzehnten diskutiert und gestritten wird. Zu nennen ist hier insbesondere die Vorschrift des
23 Abs.5 AktG(2), in der das Prinzip der aktienrechtlichen Satzungs - strenge verkörpert ist.So regelt
23 Abs.5, dass die Satzung (scil: einer AG) von denVorschriften des Gesetzes (scil: Aktiengesetz) nur abweichen kann, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, dass das Gesetz (scil: Aktiengesetz) eine abschließende Regelung enthält. Da solche Ausnahmeregelungen im Aktiengesetz jedoch kaum vorhandensind,(3) wird schnell deutlich, dass
23 Abs.5(4) zu einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit bei Aktiengesellschaften führt.Diese werden nahezu dem gesamten kodifizierten Aktienrecht unterworfen. Auch war die Regelung des
23 Abs.5 mit ihrer einschneidenden Wirkung zuletzt erst Thema des 67. Deutschen Juristentags(5), welcher sich mit der Frage beschäftigt hat, ob sich nicht besondere Regeln für börsennotierte und geschlossene Gesellschaften empfehlen? .[...]______1 Wirtschaftskrise ab 2007: Banken- und Finanzkrise, die im Frühsommer 2007 mit der USImmobilienkrise (auch Subprimekrise) begann. In Deutschland (2008): Versuch zur Stabilisierung des Finanzsektors durch das Finanzmarkt- stabilisierungsgesetz und die Finanzmarktstabilisierungfonds- Verordnung.2
ohne Gesetzesangabe sind solche des AktG.3 Hey, Frei Gestaltung in Gesellschaftsverträgen und ihre Schranken, S.167.4 In Verbindung mit der hohen Regelungsdichte der übrigen Normen des Aktiengesetzes.5 67.Deutscher Juristentag der vom 23. bis 26. September 2008 in Erfurt stattfand.
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23 Abs.5 AktG(2), in der das Prinzip der aktienrechtlichen Satzungs - strenge verkörpert ist.So regelt
23 Abs.5, dass die Satzung (scil: einer AG) von denVorschriften des Gesetzes (scil: Aktiengesetz) nur abweichen kann, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind zulässig, es sei denn, dass das Gesetz (scil: Aktiengesetz) eine abschließende Regelung enthält. Da solche Ausnahmeregelungen im Aktiengesetz jedoch kaum vorhandensind,(3) wird schnell deutlich, dass
23 Abs.5(4) zu einer erheblichen Einschränkung der Gestaltungsfreiheit bei Aktiengesellschaften führt.Diese werden nahezu dem gesamten kodifizierten Aktienrecht unterworfen. Auch war die Regelung des
23 Abs.5 mit ihrer einschneidenden Wirkung zuletzt erst Thema des 67. Deutschen Juristentags(5), welcher sich mit der Frage beschäftigt hat, ob sich nicht besondere Regeln für börsennotierte und geschlossene Gesellschaften empfehlen? .[...]______1 Wirtschaftskrise ab 2007: Banken- und Finanzkrise, die im Frühsommer 2007 mit der USImmobilienkrise (auch Subprimekrise) begann. In Deutschland (2008): Versuch zur Stabilisierung des Finanzsektors durch das Finanzmarkt- stabilisierungsgesetz und die Finanzmarktstabilisierungfonds- Verordnung.2
ohne Gesetzesangabe sind solche des AktG.3 Hey, Frei Gestaltung in Gesellschaftsverträgen und ihre Schranken, S.167.4 In Verbindung mit der hohen Regelungsdichte der übrigen Normen des Aktiengesetzes.5 67.Deutscher Juristentag der vom 23. bis 26. September 2008 in Erfurt stattfand.
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