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Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte gehört zu den umstrittensten Bereichen des Verwaltungsrechts. Die im Rotmilan-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts getroffene Feststellung, administrative Letztentscheidungsbefugnisse könnten auch ohne eine normative Ermächtigung bestehen, ist mit der normativen Ermächtigungslehre nicht vereinbar. Deshalb sollte diese durch das System der Aufgaben- und Leistungsgrenzen abgelöst werden. Hierbei sind die Durchbrechungen des Grundsatzes der Vollkontrolle konsequent aus der Perspektive der Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestimmen.…mehr

Produktbeschreibung
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte gehört zu den umstrittensten Bereichen des Verwaltungsrechts. Die im Rotmilan-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts getroffene Feststellung, administrative Letztentscheidungsbefugnisse könnten auch ohne eine normative Ermächtigung bestehen, ist mit der normativen Ermächtigungslehre nicht vereinbar. Deshalb sollte diese durch das System der Aufgaben- und Leistungsgrenzen abgelöst werden. Hierbei sind die Durchbrechungen des Grundsatzes der Vollkontrolle konsequent aus der Perspektive der Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestimmen. Gleichzeitig kann es hierdurch gelingen, die dogmatisch inkonsistente, durch die Gegenüberstellung von Ermessen und Beurteilungsspielraum geprägte, kategoriale Systematik administrativer Letztentscheidungsbefugnisse insbesondere im Bereich der Beurteilungsspielräume aufzubrechen und in die Aufgaben- und Leistungsgrenzen als einheitlichen Rechtfertigungs- und Kategorisierungsansatz zu integrieren.
Autorenporträt
Lennart Marquard studierte von 2014 bis 2020 Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität Göttingen mit einem Erasmus-Aufenthalt an der Universitat de València in Spanien. Nach Abschluss der Ersten Juristischen Prüfung arbeitete er ab 2020 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht von Prof. Dr. Thomas Mann an der Juristischen Fakultät in Göttingen. Im April 2023 begann er sein Rechtsreferendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.