Bedingt durch die "Schrottimmobilien" ist die Frage nach der Aufklärungsbedürftigkeit bei der Zahlung von Innenprovisionen, Kick-Backs, Retrozessionen und Rückvergütungen in den letzten Jahren in den Fokus von Rechtsprechung und Literatur gerückt. Dabei sind von einer solchen Pflicht möglicherweise Veräußerer, Initiatoren, Banken, Anlageberater und sonstige Finanzdienstleister betroffen. Unter Berücksichtigung spezialgesetzlicher Bestimmungen, wie z. B.
31 d WpHG,
41 InvG und
2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV wird der Inhalt möglicher Aufklärungspflichten ermittelt. Bei der Analyse der Rechtsprechung zeigt sich, dass die einzelnen Senate teilweise zu miteinander nicht vereinbarbaren Ergebnissen gelangen. Unter dem Aspekt der Interessenwahrungspflicht sind aber relativ weitreichende Aufklärungspflichten zu bejahen.
31 d WpHG,
41 InvG und
2 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoV wird der Inhalt möglicher Aufklärungspflichten ermittelt. Bei der Analyse der Rechtsprechung zeigt sich, dass die einzelnen Senate teilweise zu miteinander nicht vereinbarbaren Ergebnissen gelangen. Unter dem Aspekt der Interessenwahrungspflicht sind aber relativ weitreichende Aufklärungspflichten zu bejahen.