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Fachbuch aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Geschichte - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Gegen Ende des 10. Jahrhunderts begann der Prozeß der Herauslösung der Städte aus dem Landbezirk, in dem sie bis dahin lagen. Sie bildeten einen eigenen Gerichtsbezirk unter einem Stadtrichter, der vom Stadtherren eingesetzt wurde. Vertreter des Stadtherren war der Vogt oder Schultheiß. Die Mehrzahl der Bewohner der Städte war von dem Stadtherren oder von anderen adligen Grundherren personenrechtlich abhängig (Hörige, Zensuale, Ministeriale), die Freien in der Minderzahl. 1184-88 bestätigte Kaiser…mehr

Produktbeschreibung
Fachbuch aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Geschichte - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Gegen Ende des 10. Jahrhunderts begann der Prozeß der Herauslösung der Städte aus dem Landbezirk, in dem sie bis dahin lagen. Sie bildeten einen eigenen Gerichtsbezirk unter einem Stadtrichter, der vom Stadtherren eingesetzt wurde. Vertreter des Stadtherren war der Vogt oder Schultheiß. Die Mehrzahl der Bewohner der Städte war von dem Stadtherren oder von anderen adligen Grundherren personenrechtlich abhängig (Hörige, Zensuale, Ministeriale), die Freien in der Minderzahl. 1184-88 bestätigte Kaiser Barbarossa Privilegien, die für die Entwicklung des Städtewesens und der bürgerlichen Freiheiten wichtig waren. So verbriefte er das Recht der persönlichen Freiheit den Bewohnern von Lübeck und Bremen. Um die siebziger Jahre des 12. Jahrhunderts begann auch im Norden des Reiches das Zeitalter der Städtegründungen östlichder Elbe, nachdem Lübeck 1158 das zweite Mal gegründet worden war, Rostock folgte 1218. Durch Zölle, Steuern und andere Einnahmen flossen den Landesherrenerhebliche Geldeinnahmen aus ihren Städten als Trägern der neuen Geldwirtschaft zu. Und die Städte stellten einen erheblichen Teil der militärischen Stärke ihres Landesherren. Bei jeder Stadtgründung wurde ein schon bewährtes Stadtrecht übernommen oder vom Stadtherren eines bestimmt. Das älteste Stadtrecht war das Soester von 1150, welches zum Teil in das Lübecker von 1227 und 1236 integriert wurde, neben welchem noch das Magdeburger von 1181 bestand, alle waren weit verbreitet. Unter Willkürrecht verstand man das Recht, die inneren Angelegenheiten selbst durch Verfügungen ordnen zu dürfen, wobei das Gemeindemitglied durch seinen Eid zur Einhaltung der Willküren (Kohre) gebunden war. Die hoheitlichen Rechte betrafen die an den Stadtherren übergegangenen königlichen Regalien von Zoll und Münze, das Befestigungsrecht sowie das Militärwesen und die Verfügung über Einnahmen aller Art. Die hohe Gerichtsbarkeit behielt der Stadtherr auch meist in der Hand, ebenso das Satzungsrecht (Gebot und Verbot zu erlassen). In Lübeck befand sich die Hochgerichtsbarkeit seit 1263 in bürgerlicher Hand. [...]
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