Nach § 13 Berufsbildungsgesetz und nach § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Elektroniker/Elektronikerin vom 25.07.2008 haben Auszubildende ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Somit wird sichergestellt, dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten (Auszubildende, Ausbilder, Berufsschule, Erziehungsberechtigte) nachweisbar ist. Die Führung und Vorlage des Berichtsheftes ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Inhalt: - Schnellhefter mit Geleitwort des ZVEH - Anleitung zur Führung des Ausbildungsnachweises - Bildzeichen der Elektrotechnik - Ausbildungsverordnung - 56 Wochenblätter
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