In dieser Arbeit wurden im Wesentlichen zwei Problemkreise diskutiert. Zum einen wurde die Ausgestaltung der Kapitalflussrechnung (KFR) auf Basis der Neuregelung des DRS 21 in Abgrenzung zum DRS 2 bzw. IAS 7 auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede hin analysiert. Zum anderen wurde daraus ableitend untersucht, ob das Kongruenzargument mit der Neuregelung des DRS 21 seine Fortsetzung findet, da der DRSC nach eigenen Angaben eine grundlegende Überarbeitung des DRS 2 vornahm. Auch wenn in der Literatur vereinzelt die Meinung vertreten wird, dass es sich bei dem DRS 21 um ¿keinen großen Wurf¿ handele, so enthält die Neuregelung des DRS 21 gegenüber dem bisherigen DRS 2 unbestritten doch eine Reihe von Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen, die letztlich die ganze KFR betreffen und derzeit der Annäherung an den internationalen Standard dienen. Da sich aber in der Praxis die Tragweite der Kompatibilität auch vor dem Hintergrund der diskutierten Ausweiswahlrechte, rechnungslegungsinduzierten Differenzen und Interpretationsspielräume in einem sich stetig wandelnden (Rechts-)Umfeld erst noch herausstellen muss, sind dauerhaft immer wieder eventuelle Neuerungen und Modifikationen für Erhalt und Fortsetzung der Harmonisierungsbestrebungen zu analysieren und ggf. in der Ausgestaltung von Kapitalflussrechnungen zu berücksichtigen. So ließe sich für den Bilanzleser eine dem internationalen Standard vergleichbare Transparenz auch langfristig gewährleisten, um nachteilige Veränderungen der Finanzlage frühzeitiger erkennen, besser darstellen und erläutern zu können.
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