Diplomarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universität Regensburg (Philosophische Fakultät III), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Am 16.-17. Dezember 1999 hatten Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss das StBereinG 1999 verabschiedet. Darin wurde auch der Schuldzinsenabzug nach
4 Abs. 4a EStG komplett neugefasst. Die Neuregelung in der Fassung des StBereinG 1999 vom 22.12.1999 ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 anzuwenden. Vorher war die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im
4 Abs. 4a EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeschränkt worden.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. leistete einen nicht unerheblichen Beitrag durch einen Vorschlag zur Gesetzesänderung, der schließlich bis auf einige Abweichungen in
4 Abs. 4a EStG aufgenommen wurde. Der Schuldzinsenabzug stand somit auf einer völlig neuen Grundlage. Angelehnt an
13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG liegt dem
4 Abs. 4a EStG in der Fassung des StBereinG 1999 eine eigenkapitalorientierte Überentnahmeregelung zugrunde. Schuldzinsen sollen gem.
4 Abs. 4a Satz 1 EStG in ihrer Abzugsfähigkeit beschränkt werden, soweit Überentnahmen vorliegen. Das ist gem.
4 Abs. 4a Satz 2 EStG der Fall, wenn in einem Unternehmen Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. In Satz 3 des
4 Abs. 4a EStG wird festgelegt, dass Einlagen und Entnahmen innerhalb der letzten drei Monate eines Wirtschaftsjahres unberücksichtigt bleiben, soweit sie in den ersten drei Monaten des Folgejahres durch Entnahmen oder Einlagen wieder rückgängig gemacht werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gem.
4 Abs. 4a Satz 4 EStG typisiert mit 6 % ermittelt. Die Bemessungsgrundlage dafür geht von der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich Überentnahmen und abzüglich Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre aus. Höchstbetrag der Hinzurechnung sind jedoch die tatsächlich gezahlten Schuldzinsen abzüglich der Schuldzinsen i.S.d.
4 Abs. 4a Satz 6 EStG, die auf Investitionsdarlehen entfallen und abzüglich eines Mindestabzugsbetrags von 4.000 DM i.S.d.
4 Abs. 4a Satz 5 EStG. Die Regelung gilt nach
4 Abs. 4a Satz 7 EStG auch für Überschussrechner i.S.d.
4 Abs. 3 EStG, die gem.
52 Abs.11 Satz 2 EStG ab 1.1.2000 Entnahmen und Einlagen gesondert aufzeichnen müssen.
Obwohl der geänderte
4 Abs. 4a EStG in der Fassung des StBereinG 1999 eine klare Verbesserung gegenüber des
4 Abs. 4a EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 darstellt, ergeben sich viele noch ungeklärte Anwendungsprobleme. Im Schreiben vom 22.5.2000 nahm das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Neuregelung Stellung. Hierin sind allerdings noch einige Fragen ungeklärt.
Im Rahmen dieser Arbeit werden folgende Problembereiche, die sich aus den obigen Neuregelungen ergeben, diskutiert:
Wie wird der Gewinnbegriff definiert? Müssen Verluste in die Überentnahmen-Ermittlung mit einbezogen werden, bzw. können Verluste zu Überentnahmen führen?
Wie weit ist der Betriebsbegriff in
4 Abs. 4a EStG aufzufassen, um Überführungen von Wirtschaftsgütern zwischen zwei betrieblichen Bereichen als Entnahmen oder Einlagen zu klassifizieren?
Wie ist die Korrektur der Entnahmen und Einlagen der letzten drei Monate eines Wirtschaftsjahres durchzuführen? Wird hier auf Einzelbeträge abgestellt, oder erfolgt eine Saldierung von zufällig aufeinander treffenden Entnahmen und Einlagen? Werden die Korrekturbeträge bei der Ermittlung der Überentnahmen im Folgejahr nochmals berücksichtigt?
Wie groß ist der Rückwirkungszeitraum für die Anwendung der Neuregelung? Wie hoch ist der Startbetrag für das Wirtschaftsjahr der Erstanwendung?
Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Typisierung der Schuldzinsen gem.
4 Abs. 4a Satz 4 EStG ermittelt?
Wann ist die erstmalige ...
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Am 16.-17. Dezember 1999 hatten Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss das StBereinG 1999 verabschiedet. Darin wurde auch der Schuldzinsenabzug nach
4 Abs. 4a EStG komplett neugefasst. Die Neuregelung in der Fassung des StBereinG 1999 vom 22.12.1999 ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 anzuwenden. Vorher war die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im
4 Abs. 4a EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeschränkt worden.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. leistete einen nicht unerheblichen Beitrag durch einen Vorschlag zur Gesetzesänderung, der schließlich bis auf einige Abweichungen in
4 Abs. 4a EStG aufgenommen wurde. Der Schuldzinsenabzug stand somit auf einer völlig neuen Grundlage. Angelehnt an
13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG liegt dem
4 Abs. 4a EStG in der Fassung des StBereinG 1999 eine eigenkapitalorientierte Überentnahmeregelung zugrunde. Schuldzinsen sollen gem.
4 Abs. 4a Satz 1 EStG in ihrer Abzugsfähigkeit beschränkt werden, soweit Überentnahmen vorliegen. Das ist gem.
4 Abs. 4a Satz 2 EStG der Fall, wenn in einem Unternehmen Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. In Satz 3 des
4 Abs. 4a EStG wird festgelegt, dass Einlagen und Entnahmen innerhalb der letzten drei Monate eines Wirtschaftsjahres unberücksichtigt bleiben, soweit sie in den ersten drei Monaten des Folgejahres durch Entnahmen oder Einlagen wieder rückgängig gemacht werden. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden gem.
4 Abs. 4a Satz 4 EStG typisiert mit 6 % ermittelt. Die Bemessungsgrundlage dafür geht von der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich Überentnahmen und abzüglich Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre aus. Höchstbetrag der Hinzurechnung sind jedoch die tatsächlich gezahlten Schuldzinsen abzüglich der Schuldzinsen i.S.d.
4 Abs. 4a Satz 6 EStG, die auf Investitionsdarlehen entfallen und abzüglich eines Mindestabzugsbetrags von 4.000 DM i.S.d.
4 Abs. 4a Satz 5 EStG. Die Regelung gilt nach
4 Abs. 4a Satz 7 EStG auch für Überschussrechner i.S.d.
4 Abs. 3 EStG, die gem.
52 Abs.11 Satz 2 EStG ab 1.1.2000 Entnahmen und Einlagen gesondert aufzeichnen müssen.
Obwohl der geänderte
4 Abs. 4a EStG in der Fassung des StBereinG 1999 eine klare Verbesserung gegenüber des
4 Abs. 4a EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 darstellt, ergeben sich viele noch ungeklärte Anwendungsprobleme. Im Schreiben vom 22.5.2000 nahm das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Neuregelung Stellung. Hierin sind allerdings noch einige Fragen ungeklärt.
Im Rahmen dieser Arbeit werden folgende Problembereiche, die sich aus den obigen Neuregelungen ergeben, diskutiert:
Wie wird der Gewinnbegriff definiert? Müssen Verluste in die Überentnahmen-Ermittlung mit einbezogen werden, bzw. können Verluste zu Überentnahmen führen?
Wie weit ist der Betriebsbegriff in
4 Abs. 4a EStG aufzufassen, um Überführungen von Wirtschaftsgütern zwischen zwei betrieblichen Bereichen als Entnahmen oder Einlagen zu klassifizieren?
Wie ist die Korrektur der Entnahmen und Einlagen der letzten drei Monate eines Wirtschaftsjahres durchzuführen? Wird hier auf Einzelbeträge abgestellt, oder erfolgt eine Saldierung von zufällig aufeinander treffenden Entnahmen und Einlagen? Werden die Korrekturbeträge bei der Ermittlung der Überentnahmen im Folgejahr nochmals berücksichtigt?
Wie groß ist der Rückwirkungszeitraum für die Anwendung der Neuregelung? Wie hoch ist der Startbetrag für das Wirtschaftsjahr der Erstanwendung?
Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Typisierung der Schuldzinsen gem.
4 Abs. 4a Satz 4 EStG ermittelt?
Wann ist die erstmalige ...
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