Die Arbeit untersucht ausländische einvernehmliche Privatscheidungen unter hoheitlicher Mitwirkung im autonomen internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht. Ein Vergleich gerade mit gerichtlichen Scheidungen zeigt, dass Privatscheidungen wie ausländische Scheidungsurteile verfahrensrechtlich anerkennungsfähig sind (§ 109 FamFG), wenn sie unter hoheitlicher Kontrolle der Scheidungsvoraussetzungen zustande kommen und eine erhöhte Beständigkeit besitzen.
Fehlt es daran, ist eine Wirksamkeitskontrolle der Privatscheidungen nach den IPR-Regeln (Art. 17 II EGBGB i.V.m. der Rom III-VO) durchzuführen. Dies führt insbesondere dazu, dass bei der Anwendbarkeit deutschen Scheidungsrecht die Wirksamkeit der Privatscheidung an § 1564 S. 1 BGB scheitert und es bei der Anwendbarkeit eines Rechts, das ebenfalls eine Privatscheidung kennt, auf die genaue Ausgestaltung der kontrollierenden Mitwirkungsmodalitäten ankommt. Daneben bedarf es großzügigerer Regeln de lege ferenda.
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Fehlt es daran, ist eine Wirksamkeitskontrolle der Privatscheidungen nach den IPR-Regeln (Art. 17 II EGBGB i.V.m. der Rom III-VO) durchzuführen. Dies führt insbesondere dazu, dass bei der Anwendbarkeit deutschen Scheidungsrecht die Wirksamkeit der Privatscheidung an § 1564 S. 1 BGB scheitert und es bei der Anwendbarkeit eines Rechts, das ebenfalls eine Privatscheidung kennt, auf die genaue Ausgestaltung der kontrollierenden Mitwirkungsmodalitäten ankommt. Daneben bedarf es großzügigerer Regeln de lege ferenda.
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