Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 16 Punkte, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Institut für Internationales Privatrecht), Veranstaltung: Rechtsvergleichendes Seminar - Das UNKR in der Praxis der Gerichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Gliederung :A Einleitung 5I Normzweck und Regelungsgegenstand des Art.7 5II Allgemeines 6III Entstehungs- oder Vorgeschichte der Norm 7B Die Vorschrift im einzelnen 8I Auslegung (Abs.1) 8 1 Internationaler Charakter 8 a Autonome Auslegung 8 b Authentische Textfassungen und Deutsche Übersetzung 9 2 Notwendigkeit, die einheitliche Anwendung zu fördern 10 Probleme bei der Beachtung ausländischer Rechtsprechung 10 3 Beachtung des guten Glaubens im internationalen Handel 11 a Verbot der Anwendung von rein nationalen Prinzipien 11 b Ausprägungen des Gutglaubensgrundsatzes in der Konvention 12 Fallbeispiel: 12 Fallbeispiel: 14 c Anwendbarkeit des Gutglaubensgrundsatzes auf Parteiverhalten? 14 4 Interpretationsmethoden 15 a Grammatikalische Auslegung 15 b Systematische Auslegung 15 c Historische Auslegung 16 d Teleologische Auslegung 16 e Rechtsvergleichende Auslegung 17II Lückenfüllung (Abs.2) 17 1 Im Übereinkommen geregelte Gegenstände 18 a Ermittlung des Regelungsbereiches 18 b Feststellung einer Regelungslücke 18 2 Lückenschließung mit allgemeinen Grundsätzen 19 Allgemeine Grundsätze des UN-Kaufrechts 19 3 Rückgriff auf nationales Recht 21 Fallbeispiel: 21 Fallbeispiel: 22C Schlussbemerkung 22-------------------------------------------------------------------------------------------------A EinleitungDas Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) regelt in Kapitel II seines ersten Teils die ,,Allgemeinen Bestimmungen". Diese Vorschriften werden deshalb als ,,allgemein" bezeichnet, weil sie für den Vertragsschluss, sowie für den materiellen Inhalt der dem Einheitskaufrecht unterstehenden Verträge geltende Vorschriften enthalten.1 Innerhalb dieser Bestimmungen enthält Art.7 Absatz 12 die Regelungen zur Auslegung und Absatz 2 die Regelungen zur Lückenfüllung des Übereinkommens.[....]
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