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Die passive Auslieferung unterlag in Guatemala weitgehend dem Ermessen der zuständigen Behörden, da es kein spezifisches Gesetz gab, das das Verfahren für einen bestimmten Antrag festlegte. Diese Einschränkung ermöglichte es dem ius imperium, mit dem die Rückführung grenzüberschreitender Straftäter angestrebt wurde, mit politischer Raffinesse zu scheitern und sie in ihrem Streben nach Straffreiheit zu begünstigen. Seit 2008, mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Auslieferungsverfahrens, können die verschiedenen internationalen Verträge, Konventionen oder Abkommen, die Guatemala…mehr

Produktbeschreibung
Die passive Auslieferung unterlag in Guatemala weitgehend dem Ermessen der zuständigen Behörden, da es kein spezifisches Gesetz gab, das das Verfahren für einen bestimmten Antrag festlegte. Diese Einschränkung ermöglichte es dem ius imperium, mit dem die Rückführung grenzüberschreitender Straftäter angestrebt wurde, mit politischer Raffinesse zu scheitern und sie in ihrem Streben nach Straffreiheit zu begünstigen. Seit 2008, mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Auslieferungsverfahrens, können die verschiedenen internationalen Verträge, Konventionen oder Abkommen, die Guatemala in diesem Bereich unterzeichnet hat, auf die ihrem Rechtscharakter innewohnenden materiellen Normen beschränkt werden, da der verfahrensrechtliche Teil ordnungsgemäß geregelt ist und es keinen Grund gibt, sie nicht anzuwenden.
Autorenporträt
Diplômé en sciences juridiques et sociales, avocat et notaire de l'université de San Carlos du Guatemala, Magister Artium en droit notarial de l'université Mariano Gálvez du Guatemala, Magister Scientiae en droit international de l'université de San Carlos du Guatemala, docteur en droit constitutionnel de l'université de San Carlos du Guatemala.