Der Ausnahmezustand ist ein außergewöhnliches Unglück, das eine Abweichung von den Grundrechten und -freiheiten und deren Aussetzung rechtfertigt. Dennoch sind nicht alle Menschenrechte auch während des Ausnahmezustands abdingbar. Die Verfassung der FDRE erkennt die Ausrufung des Ausnahmezustands während eines unerwarteten Unglücks und die anschließende Einschränkung und Aufhebung der Grundrechte und -freiheiten an. Gleichzeitig wurden die Listen der nicht abdingbaren Rechte anerkannt. Im Gegensatz zu anderen wichtigen Menschenrechtsinstrumenten wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der ACHR und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht auf Leben in der Phase des Entstehens des Staates nicht erwähnt. In diesem Beitrag wird daher untersucht, ob das Recht auf Leben in der Verfassung der FDRE derogierbar ist oder nicht. Dabei werden auch einige internationale und regionale Rechtsprechungen hervorgehoben. Schließlich kommt der Beitrag zu dem Schluss, dass das Recht auf Leben nach der Verfassung der FDRE nicht abdingbar ist.
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