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In ausschließlichen Patentlizenz- und Know-how-Verträgen verpflichtet sich der Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer, keine weitere Lizenz hinsichtlich der überlassenen Technologie für dieses Gebiet zu vergeben (Alleinlizenzklausel). Häufig verpflichtet er sich darüber hinaus, diese Technologie selbst nicht mehr zu nutzen (Alleinbenutzungsklausel). Diese vertraglich vereinbarte rechtliche Monopolstellung kann aus kartellrechtlicher Sicht bedenklich sein. Ein Verbot dieser Verträge kann jedoch andererseits zu einer Verringerung des Interesses der Unternehmen an Lizenzen führen, was die…mehr

Produktbeschreibung
In ausschließlichen Patentlizenz- und Know-how-Verträgen verpflichtet sich der Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer, keine weitere Lizenz hinsichtlich der überlassenen Technologie für dieses Gebiet zu vergeben (Alleinlizenzklausel). Häufig verpflichtet er sich darüber hinaus, diese Technologie selbst nicht mehr zu nutzen (Alleinbenutzungsklausel). Diese vertraglich vereinbarte rechtliche Monopolstellung kann aus kartellrechtlicher Sicht bedenklich sein. Ein Verbot dieser Verträge kann jedoch andererseits zu einer Verringerung des Interesses der Unternehmen an Lizenzen führen, was die Verbreitung von Kenntnissen und Techniken in unerwünschter Weise beeinträchtigen würde. Wie die deutsche, die amerikanische und die europäische Rechtsordnung diese Antinomie bei der kartellrechtlichen Beurteilung der Verträge jeweils lösen, wird aufgezeigt. Die 1995 verabschiedeten US-Guidelines sowie die 1996 neu gefaßte entsprechende GruppenfreistellungsVO der Europäischen Union finden Berücksichtigung.
Autorenporträt
Der Autor: Stefan Singer wurde 1963 in Pforzheim geboren. Von 1984 bis 1989 studierte er Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim, legte 1989 das Erste Staatsexamen, 1992 des Zweite Staatsexamen ab. Während des Referendardienstes und danach war er wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Mittelstandsforschung der Universität Mannheim. In den Jahren 1993 und 1994 war er Stipendiat des Landes Baden-Württemberg, seit 1995 ist er im Justizdienst des Landes Baden-Württemberg tätig.