Die Gerichtsentscheidungen im Fall Ramstein zeigen, dass deutsche Gericht oftmals zögern, außenpolitische Sachverhalte am Maßstab des Völkerrechts zu messen. In den Verfahren vertrat die Bundesregierung die Auffassung, dass Kampfdrohneneinsätze der USA im Jemen völkerrechtskonform seien. Sowohl das erst- als auch das letztinstanzliche Gericht entschieden sich, die gerichtliche Kontrolle zu reduzieren und die Einschätzung der Bundesregierung allein einer Willkürkontrolle zu unterziehen.
Mit der sich hierin widerspiegelnde Rechtsprechungslinie, die auf das BVerfG zurückzuführen ist, wird der Exekutive de facto ein völkerrechtlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt. Begründet wird dies mit dem Bedürfnis nach einer einheitlichen außenpolitischen Stimme, den außenpolitisch indizierten Funktionsgrenzen der Rechtsprechung sowie der politischen Natur des Völkerrechts.
Die Untersuchung widmet sich der Frage, wie sich die Annahme eines solchen Einschätzungsspielraums mitdem Verfassungsauftrag der Gerichte in Einklang bringen lässt. Schließlich spricht der aus aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete internationalisierte Rechtschutzauftrag deutscher Gerichte - jedenfalls mit Blick auf den Individualrechtschutz - für eine vollumfängliche Kontrolle am Maßstab des Völkerrechts. An diesem Grundsatz müssen sich die Begründungsansätze, die für die oben skizzierte Rechtsprechungslinie einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle angeführt werden, messen lassen.
Mit der sich hierin widerspiegelnde Rechtsprechungslinie, die auf das BVerfG zurückzuführen ist, wird der Exekutive de facto ein völkerrechtlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt. Begründet wird dies mit dem Bedürfnis nach einer einheitlichen außenpolitischen Stimme, den außenpolitisch indizierten Funktionsgrenzen der Rechtsprechung sowie der politischen Natur des Völkerrechts.
Die Untersuchung widmet sich der Frage, wie sich die Annahme eines solchen Einschätzungsspielraums mitdem Verfassungsauftrag der Gerichte in Einklang bringen lässt. Schließlich spricht der aus aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete internationalisierte Rechtschutzauftrag deutscher Gerichte - jedenfalls mit Blick auf den Individualrechtschutz - für eine vollumfängliche Kontrolle am Maßstab des Völkerrechts. An diesem Grundsatz müssen sich die Begründungsansätze, die für die oben skizzierte Rechtsprechungslinie einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle angeführt werden, messen lassen.