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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach 19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002 war der Gesetzgeber aufgefordert, die Ungleichbehandlung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen in Bezug auf die unterschiedliche Besteuerung abzustellen. Der entscheidende Kritikpunkt war, dass die Beamtenpensionen nach
19 Einkommensteuergesetz (EStG) voll zu versteuern sind, während die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil nach
22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG versteuert werden.
Der Aufbau der Altersversorgung erfolgt bei den Beamten aus unversteuerten Mitteln und die Pensionen in der Nacherwerbsphase sind nach Abzug eines Versorgungs- und Arbeitnehmerfreibetrages in voller Höhe steuerpflichtig. DieRente der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung setzt sich zu gleichen Teilen aus einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, wobei der Arbeitgeberanteil in der Erwerbsphase nach
3 Nr. 62 EStG steuerfrei ist. Der Arbeitnehmeranteil ist grundsätzlich mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern, kann aber dennoch teilweise als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden. Obwohl also mindestens 50% der Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus steuerfreien Einkommen stammen, sind die Rentenzahlungen in der Nacherwerbsphase nur mit einem Ertragsanteil von bisher 27% (bei einem Renteneintrittsalter von 65 Jahren), ab 2005 mit 18%, zu versteuern.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gefordert, dass bei der Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen [sind], dass eine doppelte Besteuerung vermiedenwird (Korrespondenzprinzip).
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis spätestens zum 01.01.2005 die Besteuerung neu zu regeln, so dass eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet ist.
Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz AltEinkG) vom 05.07.2004 kommt der Gesetzgeber dieser Verpflichtung nach. Das Gesetz, dass in weiten Teilen auf den Empfehlungen einer Expertenkommission ( Rürup-Kommission ) vom 17.03.2003 basiert, sieht vor, dass alle Einkünfte in der Rentenphase zukünftig nachgelagert besteuert werden und die Beiträge der Anwartschaftsphase von der Einkommensteuer schrittweise freigestellt werden.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit dem AltEinkG auch die steuerlichen Rahmenbedingungen für die private und betriebliche Altersversorgung neu geregelt.
Die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzes sind:
- Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h., Altersvorsorgeaufwendungen werden angemessen steuerlich freigestellt und Alterseinkünfte werden regulär besteuert.
- Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen entfällt ab dem 01.01.2005 (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit ).
- Beiträge zu Leibrentenversicherungen ( gesetzliche Rentenversicherung, berufs-ständische Versorgung und privat kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen) sind als Sonderausgaben beschränkt abziehbar.
- Vereinfachung der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente).
- In der betrieblichen Altersversorgung soll längerfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden.
- Mitnahmemöglichkeit der Betriebsrenten bei Arbeitgeberwechsel wird verbessert (Portabilität).
Das Thema dieser Arbeit besc...
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