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Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,5, Duale Hochschule Baden Württemberg Mosbach, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der Diplomarbeit ist es, zu überprüfen, inwieweit das EuGH-Urteil Cadbury SchweppesEinfluss auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nimmt.Zu diesem Zweck gibt die Arbeit zunächst einen Überblick über die Hinzurechnungsbesteuerungnach dem AStG sowie über die europäischen Grundfreiheiten. Im weiteren Verlaufwird auf die Rechtssache Cadbury Schweppes eingegangen und das Urteil in seineneinzelnen Aussagen analysiert.…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,5, Duale Hochschule Baden Württemberg Mosbach, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der Diplomarbeit ist es, zu überprüfen, inwieweit das EuGH-Urteil Cadbury SchweppesEinfluss auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nimmt.Zu diesem Zweck gibt die Arbeit zunächst einen Überblick über die Hinzurechnungsbesteuerungnach dem AStG sowie über die europäischen Grundfreiheiten. Im weiteren Verlaufwird auf die Rechtssache Cadbury Schweppes eingegangen und das Urteil in seineneinzelnen Aussagen analysiert. Daran schließt sich die Klärung der Frage, welchen Einflussdas Urteil auf die deutschen Besteuerungsvorschriften der 7 bis 14 AStG hatteund wie diese auf der Grundlage des EuGH-Urteils durch das BMF mit Schreiben vom8.01.2007 sowie durch das Jahressteuergesetz 2008 angepasst wurden. Dafür wird zunächstauf die Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung mit dem EuGHUrteileingegangen, um dann das BMF-Schreiben vom 8.01.2007 zu analysieren und aufzuzeigen,ob es die Forderungen des EuGH nach Europarechtskonformität umsetzenkonnte. Im Anschluss daran wird geklärt, wie der Gesetzgeber das EuGH-Urteil im Jahressteuergesetz2008 verarbeitet hat, wobei hierbei ein besonderes Augenmerk auf denneuen 8 Abs. 2 AStG gelegt werden soll.Auf Besonderheiten bezüglich der erweiterten und übertragenden Hinzurechnungsbesteuerungsoll dabei nicht eingegangen werden. Ebenso sollen die Besonderheiten undder Zusammenhang zwischen 20 Abs. 2 und 7 Abs. 1 AStG nicht betrachtet werden.Zum Abschluss soll ein Ausblick auf die Anwendung in der deutschen Beratungspraxisgegeben werden.Die Auffassungen werden unter Verwendung einschlägiger Literatur und von Fachaufsätzenkritisch gewürdigt.
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