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Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,5, Duale Hochschule Baden Württemberg Mosbach, 45 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der Diplomarbeit ist es, zu überprüfen, inwieweit das EuGH-Urteil Cadbury Schweppes Einfluss auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nimmt. Zu diesem Zweck gibt die Arbeit zunächst einen Überblick über die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG sowie über die europäischen Grundfreiheiten. Im weiteren Verlauf wird auf die Rechtssache Cadbury Schweppes eingegangen und das Urteil…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,5, Duale Hochschule Baden Württemberg Mosbach, 45 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel der Diplomarbeit ist es, zu überprüfen, inwieweit das EuGH-Urteil Cadbury Schweppes
Einfluss auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nimmt.
Zu diesem Zweck gibt die Arbeit zunächst einen Überblick über die Hinzurechnungsbesteuerung
nach dem AStG sowie über die europäischen Grundfreiheiten. Im weiteren Verlauf
wird auf die Rechtssache Cadbury Schweppes eingegangen und das Urteil in seinen
einzelnen Aussagen analysiert. Daran schließt sich die Klärung der Frage, welchen Einfluss
das Urteil auf die deutschen Besteuerungsvorschriften der

7 bis 14 AStG hatte
und wie diese auf der Grundlage des EuGH-Urteils durch das BMF mit Schreiben vom
8.01.2007 sowie durch das Jahressteuergesetz 2008 angepasst wurden. Dafür wird zunächst
auf die Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung mit dem EuGHUrteil
eingegangen, um dann das BMF-Schreiben vom 8.01.2007 zu analysieren und aufzuzeigen,
ob es die Forderungen des EuGH nach Europarechtskonformität umsetzen
konnte. Im Anschluss daran wird geklärt, wie der Gesetzgeber das EuGH-Urteil im Jahressteuergesetz
2008 verarbeitet hat, wobei hierbei ein besonderes Augenmerk auf den
neuen
8 Abs. 2 AStG gelegt werden soll.
Auf Besonderheiten bezüglich der erweiterten und übertragenden Hinzurechnungsbesteuerung
soll dabei nicht eingegangen werden. Ebenso sollen die Besonderheiten und
der Zusammenhang zwischen
20 Abs. 2 und
7 Abs. 1 AStG nicht betrachtet werden.
Zum Abschluss soll ein Ausblick auf die Anwendung in der deutschen Beratungspraxis
gegeben werden.
Die Auffassungen werden unter Verwendung einschlägiger Literatur und von Fachaufsätzen
kritisch gewürdigt.
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