Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, SRH Hochschule Calw, Veranstaltung: Besteuerung der Gesellschaften, 6 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Auswirkungen von Einlagen auf den verrechenbaren bzw. ausgleichsfähigen Verlust unter der Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 14.10.2003 wird dargestellt. , Abstract: Da über die Haftungsbeschränkung eines beschränkt haftenden Gesellschafters hinausgehende Verluste den Gesellschafter bei ihrer Entstehung weder rechtlich noch wirtschaftlich belasten, verhindert der
15a EStG, dass solche Verluste andere positive Einkünfte des beschränkt haftenden Gesellschafters ausgleichen oder dass solche Verluste im Wege des Verlustrück- oder -vortrages steuerlich von diesem geltend gemacht werden können. Derartige Verluste lassen sich seit der Einführung des
15a EStG nur mit späteren Gewinnen aus derselben Tätigkeit verrechnen. Diese Regelung gilt für denKommanditisten (
15a Abs. 1 S. 1 EStG) sowie alle ähnlich haftungsbeschränkten Gesellschafter (
15a Abs.5 EStG) wie z.B. für den atypischen stillen Gesellschafter. Grundsätzlich haftet ein Kommanditist nur in der Höhe seines Kapitals zuzüglich eventuell noch nicht erbrachter Einlagen (
167 Abs. 3 HGB;
171 Abs. 1 HGB). Dementsprechend sind Verluste gemäß dem
15a EStG nur ausgleichsfähig, sofern durch diese kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (
15a Abs. 1 S.1 EStG) bzw. sofern ein negatives Kapitalkonto durch eine erweiterte Außenhaftung gedeckt ist (
15a Abs. 1 S. 2 EStG).
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
15a EStG, dass solche Verluste andere positive Einkünfte des beschränkt haftenden Gesellschafters ausgleichen oder dass solche Verluste im Wege des Verlustrück- oder -vortrages steuerlich von diesem geltend gemacht werden können. Derartige Verluste lassen sich seit der Einführung des
15a EStG nur mit späteren Gewinnen aus derselben Tätigkeit verrechnen. Diese Regelung gilt für denKommanditisten (
15a Abs. 1 S. 1 EStG) sowie alle ähnlich haftungsbeschränkten Gesellschafter (
15a Abs.5 EStG) wie z.B. für den atypischen stillen Gesellschafter. Grundsätzlich haftet ein Kommanditist nur in der Höhe seines Kapitals zuzüglich eventuell noch nicht erbrachter Einlagen (
167 Abs. 3 HGB;
171 Abs. 1 HGB). Dementsprechend sind Verluste gemäß dem
15a EStG nur ausgleichsfähig, sofern durch diese kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (
15a Abs. 1 S.1 EStG) bzw. sofern ein negatives Kapitalkonto durch eine erweiterte Außenhaftung gedeckt ist (
15a Abs. 1 S. 2 EStG).
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.