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Die aktuelle militärtechnologische Entwicklung ist von einem Trend zur »Dehumanisierung« geprägt, da der Mensch in Militärkreisen zunehmend als potentielle Fehlerquelle, unnötiger Kostenfaktor und Performance-Killer begriffen wird. Derzeit wird insbesondere die Entwicklung autonomer unbemannter bewaffneter Luftsysteme von militärisch führenden Staaten geprüft. Dies wirft die Fragen auf, ob der Einsatz derartiger Systeme im Lichte des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts zulässig ist und welche Anforderungen sich daraus für das Konstruktionsdesign ergeben.
Robin Borrmann legt
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Produktbeschreibung
Die aktuelle militärtechnologische Entwicklung ist von einem Trend zur »Dehumanisierung« geprägt, da der Mensch in Militärkreisen zunehmend als potentielle Fehlerquelle, unnötiger Kostenfaktor und Performance-Killer begriffen wird. Derzeit wird insbesondere die Entwicklung autonomer unbemannter bewaffneter Luftsysteme von militärisch führenden Staaten geprüft. Dies wirft die Fragen auf, ob der Einsatz derartiger Systeme im Lichte des Rechts des internationalen bewaffneten Konflikts zulässig ist und welche Anforderungen sich daraus für das Konstruktionsdesign ergeben.

Robin Borrmann legt eine umfassende und praxisnahe rechtliche Analyse vor, die sich strikt an den tatsächlich existierenden staatlichen Bestrebungen und dem derzeitigen Entwicklungsstand autonomer Systeme orientiert und die operationellen Spezifika der luftgestützten Kriegführung in besonderem Maße berücksichtigt. Der Autor gelangt zu dem Ergebnis, dass der Einsatz autonomer Systeme, trotz der bestehenden technischen Schwierigkeiten in der Umsetzung der völkerrechtlichen Angriffsregeln, nicht per se unzulässig ist. Die Rechtmäßigkeit eines Einsatzes lässt sich vielmehr im Einzelfall in Abhängigkeit vom Autonomiegrad des Systems und dem vorgesehenen Einsatzzweck durch bestimmte vorab einprogrammierte Beschränkungen der Angriffsziele und Angriffsparameter sowie des Einsatzortes gewährleisten. Ein Zwang zur Implementierung einer Interventionsmöglichkeit in das Konstruktionsdesign autonomer Systeme besteht mithin nicht.
Rezensionen
"Es ist Borrmanns Verdienst, eine umfassende humanitärvölkerrechtliche Untersuchung des Einsatzes von UACVs vorgelegt zu haben. Das Ergebnis der Arbeit, nämlich dass das humanitäre Völkerrecht den Einsatz von UACVs zumindest nicht per se untersagt, sondern nur gewisse vergleichsweise allgemeine Vorgaben für deren Konstruktion und deren konkreten Einsatz bereit hält, überrascht dabei nicht." Prof. Dr. Stephanie Schiedermair, in: Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht, 64. Jg., 3/2015