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Band 13 dokumentiert die Entstehung der Artikel 39 bis 49 im III. Abschnitt des Grundgesetzes über den „Bundestag“. Darin enthalten sind die maßgeblichen Bestimmungen über den Bundestag selbst (Art. 39 bis 45) sowie die grundlegenden Rechte der Abgeordneten (Art. 46 bis 49). Der Band beginnt mit der Dauer der Wahlperiode, dem Zusammentritt des Bundestages und seiner Einberufung (Art. 39). Es folgt die Vorschrift über die Selbstorganisation und die Leitungsorgane des Bundestages (Art. 40), fortgesetzt durch die Regelungen über die Wahlprüfung (Art. 41), die Öffentlichkeit der Sitzungen, das…mehr

Produktbeschreibung
Band 13 dokumentiert die Entstehung der Artikel 39 bis 49 im III. Abschnitt des Grundgesetzes über den „Bundestag“. Darin enthalten sind die maßgeblichen Bestimmungen über den Bundestag selbst (Art. 39 bis 45) sowie die grundlegenden Rechte der Abgeordneten (Art. 46 bis 49). Der Band beginnt mit der Dauer der Wahlperiode, dem Zusammentritt des Bundestages und seiner Einberufung (Art. 39). Es folgt die Vorschrift über die Selbstorganisation und die Leitungsorgane des Bundestages (Art. 40), fortgesetzt durch die Regelungen über die Wahlprüfung (Art. 41), die Öffentlichkeit der Sitzungen, das Mehrheitsprinzip und das Prinzip der wahrheitsgetreuen Berichterstattung (Art. 42). Durch Zitierungs- und Zutrittsrechte wird das Zusammenwirken des Bundestages mit der Bundesregierung und dem Bundesrat geregelt (Art. 43). Danach ist das parlamentarische Untersuchungsrecht vorgesehen (Art. 44). Wegen der vierjährigen Wahlperiode muss zur Überbrückung der Zeit bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages ein ständiger Ausschuss gebildet werden, der die Rechte des Parlaments gegenüber der Bundesregierung während des Intervalls vertritt (Art. 45). Anschließend werden die Rechte der Abgeordneten normiert, beginnend mit den Bestimmungen über Indemnität und Immunität (Art. 46), gefolgt vom Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47), dem Urlaubsanspruch und dem Behinderungsverbot für Mandatsbewerber (Art. 48 Abs. 1 und 2) sowie von der Entschädigungsregelung (Art. 48 Abs.3). Der Abschnitt endet mit einer (inzwischen entfallenen) Vorschrift über die Fortgeltung von Organrechten während der parlamentslosen Zeit (Art. 49).