Die Konstruktion okonomisch adiiquater Regulierungen der Kreditinstitute im Hinblick auf unterschiedliche bankaufsichtliche Zielsetzungen und die Konkretisierung dieser Regulierungen in den bankaufsichtsrechtlichen Tat bestanden und Normen sind im Zuge der Vorbereitung des EG-Binnen marktes wieder vielbeachtete Themengebiete der bank- und kreditwirt schaftlichen Literatur geworden. Dabei haben neuerdings zentrale Aus sagen der neuen Mikrookonomik und des Neoinstitutionalismus zu einer Wiederaufhahme der Zielsetzungsdiskussion gefiihrt. Andere bankaufsicht liche Aspekte sind bei den Reformuberlegungen aber im Hintergrund geblieben, obwohl sie fUr eine Neupositionierung der Regulierungsdiskus sion ebenso wichtig erscheinen. So hat etwa die Abbildung innovativer Instrumente wie der Optionen, Futures und Swaps zur Berucksichtigung von Marktwerten gefiihrt, ohne daB diese "Innovation" zu einer grundsAtz lichen Neudiskussion der Bewertungsprobleme und insbesondere der brei teren Akzeptanz von MarktwertansAtzen gefiihrt hat. In der amerikani schen Literatur findet die Marktbewertung dagegen aus unterschiedlichen Grunden zunehmend Anhanger. Elke Biisselmann greift in der hier vorlie genden Arbeit die systematischen wie aktue11en Aspekte eines solchen Ansatzes auf und konkretisiert auf der Basis einer breiten theoretischen Fundierung bankaufsichtsrechtlicher Zielsetzungen den Marktgedanken fUr die Bankenaufsicht, und damit insbesondere fUr den bankaufsichtsrecht lichen Eigenkapitalbegriff. Ausgangspunkt der Argumentation der Verfasserin ist
10 Abs. 7 KWG, der die Hohe des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute aus handels rechtlich ermittelten GroBen ableitet. In der Arbeit wird aber aufgezeigt, daB die Zielsetzungen des Handelsrechts und des Bankaufsichtsrechts nicht so weitgehend iibereinstimmen, daB eine ParallelitAt dieser Normen zwingend ist.
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10 Abs. 7 KWG, der die Hohe des haftenden Eigenkapitals der Kreditinstitute aus handels rechtlich ermittelten GroBen ableitet. In der Arbeit wird aber aufgezeigt, daB die Zielsetzungen des Handelsrechts und des Bankaufsichtsrechts nicht so weitgehend iibereinstimmen, daB eine ParallelitAt dieser Normen zwingend ist.
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