Die Vereinbarkeit von (inter-)nationalen Klimaschutzzielen mit den Belangen der Baukultur stellt Eigentümer, Bauherren, Architekten sowie Bauverwaltungen vor neue Aufgaben und Herausforderungen im Städtebau. Der Bundesgesetzgeber versucht diese Herausforderungen mit der Sonderregelung
248 BauGB als spezielle bauplanungsrechtliche Abweichungsvorschrift zu bewältigen und den Konflikt zwischen Baukultur und Klimaschutz zu lösen. Ziel der Arbeit ist es, die unbestimmten Rechtsbegriffe der Baukultur und der baukulturellen Belange in der Sonderregelung
248 BauGB als Begriffe des Bodenrechts in Abgrenzung zum Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht der Länder zu konkretisieren und verfassungskonform auszulegen. Wesentliche Bedeutung für die Auslegung kommt dem Begriff der Kultur im Rechtssinne sowie dem Baugestaltungs- und Denkmalrecht zu. Die Arbeit nimmt zu der Frage Stellung, ob der Eingriff durch 248 BauGB in die Planungshoheit der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG) gerechtfertigt ist.
248 BauGB als spezielle bauplanungsrechtliche Abweichungsvorschrift zu bewältigen und den Konflikt zwischen Baukultur und Klimaschutz zu lösen. Ziel der Arbeit ist es, die unbestimmten Rechtsbegriffe der Baukultur und der baukulturellen Belange in der Sonderregelung
248 BauGB als Begriffe des Bodenrechts in Abgrenzung zum Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht der Länder zu konkretisieren und verfassungskonform auszulegen. Wesentliche Bedeutung für die Auslegung kommt dem Begriff der Kultur im Rechtssinne sowie dem Baugestaltungs- und Denkmalrecht zu. Die Arbeit nimmt zu der Frage Stellung, ob der Eingriff durch 248 BauGB in die Planungshoheit der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG) gerechtfertigt ist.
»Schultes Untersuchung macht aber mit dem Konfliktfeld 'Baukultur und Klimaschutz' auf einen bislang unterbelichteten Problemkreis aufmerksam, der in Zukunft noch einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren wird. Seine eingehende Analyse des 'Baugestaltungsrechts' und der Sonderregelung in 248 BauGB leistet einen grundlegenden Beitrag zur weiteren Diskussion dieses Themas.« Dr. Boas Kümper, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 13/2020
»Die Arbeit ist schon deshalb verdienstvoll, weil sie die bisher wenig beachtete Vorschrift des 248 BauGB ins Licht rückt und ihre systematischen und rechtspraktischen Schwächen aufdeckt. Zutreffend stellt Schulte heraus, dass das gesetzgeberische Bemühen um einen verstärkten Klimaschutz zulasten der baukulturellen Belange wirkt und die bauplanungsrechtliche Gesetzesbindung in bedenklicher Weise schwächt. Streiten mag man darüber, ob die Regelung des 248 BauGB - wie Schulte meint - nicht nur kritikwürdig, sondern überdies wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die gemeindliche Planungshoheit verfassungswidrig ist. Der Wert der Arbeit für die praktische Rechtsanwendung wird hierdurch indessen nicht geschmälert.« Prof. Dr. Rüdiger Breuer, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 12/2019
»Ungeachtet dessen ist die Arbeit von Schulte in jedem Fall nicht nur im Hinblick auf die Vorschrift des 248 BauGB, sondern ganz allgemein zu den Themen Baukultur und Klimaschutz lesenswert und kann daher jedem empfohlen werden, der sich damit rechtswissenschaftlich oder rechtspraktisch auseinandersetzt.« Prof. Dr. Olaf Reidt, in: Umwelt- und Planungsrecht, 6/2019
»Die Arbeit ist schon deshalb verdienstvoll, weil sie die bisher wenig beachtete Vorschrift des 248 BauGB ins Licht rückt und ihre systematischen und rechtspraktischen Schwächen aufdeckt. Zutreffend stellt Schulte heraus, dass das gesetzgeberische Bemühen um einen verstärkten Klimaschutz zulasten der baukulturellen Belange wirkt und die bauplanungsrechtliche Gesetzesbindung in bedenklicher Weise schwächt. Streiten mag man darüber, ob die Regelung des 248 BauGB - wie Schulte meint - nicht nur kritikwürdig, sondern überdies wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die gemeindliche Planungshoheit verfassungswidrig ist. Der Wert der Arbeit für die praktische Rechtsanwendung wird hierdurch indessen nicht geschmälert.« Prof. Dr. Rüdiger Breuer, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 12/2019
»Ungeachtet dessen ist die Arbeit von Schulte in jedem Fall nicht nur im Hinblick auf die Vorschrift des 248 BauGB, sondern ganz allgemein zu den Themen Baukultur und Klimaschutz lesenswert und kann daher jedem empfohlen werden, der sich damit rechtswissenschaftlich oder rechtspraktisch auseinandersetzt.« Prof. Dr. Olaf Reidt, in: Umwelt- und Planungsrecht, 6/2019