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In der Praxis werden Bauverträge nach wie vor häufig ohne Hinzuziehung des Baujuristen von »Technikern« erstellt. An diesen Personenkreis wendet sich das Werk vorrangig. In leicht verständlicher Weise werden die Besonderheiten aufgezeigt, die der Vertragsgestaltung und sodann während der Bauausführung zu berücksichtigen sind.Ausgehend von den grundlegenden Vorgaben des AGB-Gesetzes werden praxisrelevante Vertragsklauseln erörtert. In weiteren Kapiteln setzen sich die Autoren mit der Sicherung von Bauforderungen, der Behandlung von Bauzeitverzögerungen sowie mit dem Thema der funktionellen…mehr

Produktbeschreibung
In der Praxis werden Bauverträge nach wie vor häufig ohne Hinzuziehung des Baujuristen von »Technikern« erstellt. An diesen Personenkreis wendet sich das Werk vorrangig. In leicht verständlicher Weise werden die Besonderheiten aufgezeigt, die der Vertragsgestaltung und sodann während der Bauausführung zu berücksichtigen sind.Ausgehend von den grundlegenden Vorgaben des AGB-Gesetzes werden praxisrelevante Vertragsklauseln erörtert. In weiteren Kapiteln setzen sich die Autoren mit der Sicherung von Bauforderungen, der Behandlung von Bauzeitverzögerungen sowie mit dem Thema der funktionellen Leistungsbeschreibung auseinander, das zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Autorenporträt
Jörg Schmidt ist eigentlich Chemiker und Quereinsteiger auf dem Gebiet der IT. Das Projekt OpenOffice.org selbst unterstützt er seit etwa eineinhalb Jahren aktiv. Neben seiner Beschäftigung mit verschiedensten technischen Themen, gilt dabei sein besonderes Interesse der Förderung der professionellen Nutzung von OpenOffice.org.
Rezensionen
»Benötigt der Baupraktiker einmal einen Rechtsanwalt, so darf er sich nach der Lektüre in einem sicher sein: Er wird ihn besser verstehen.« IMMOBILIEN MANAGER »Die Autoren haben mit Akribie und in der Darstellung gut verständlich Themen aufgearbeitet, die der Baujurist im Griff haben und die der Projektsteuerer, Architekt oder auch verantwortliche Ingenieur zumindest nachschlagen können muss.« Baurecht