Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)Vollzitat nach RedR: Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 432) geändert worden ist.Rechtsstand: 23. Juli 2021Inhalt:Erster Teil - GrundlagenZweiter Teil - Die öffentlichen SchulenAbschnitt I - Gliederung des SchulwesensAbschnitt II - Schularten und Mittlerer SchulabschlussAbschnitt III - Errichtung und Auflösung von öffentlichen Schulen; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; kooperatives LernenAbschnitt IV - Schulpflicht, Pflichtschulen, Sprengelpflicht, Gastschulverhältnisse, Wahl des schulischen BildungswegsAbschnitt V - Inhalte des UnterrichtsAbschnitt VI - Grundsätze des SchulbetriebsAbschnitt VII - Schülerinnen und SchülerAbschnitt VIII - Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges PersonalAbschnitt IX - Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen LebensAbschnitt X - Schule und Erziehungsberechtigte, Schule und ArbeitgeberAbschnitt XI - Besondere Einrichtungen und SchulgesundheitAbschnitt XII - Schulversuche, MODUS-SchulenAbschnitt XIII - Kommerzielle und politische Werbung, Verarbeitung personenbezogener DatenAbschnitt XIV - Erziehungs-, Ordnungs- und SicherungsmaßnahmenAbschnitt XV - SchulordnungDritter Teil - Private UnterrichtseinrichtungenAbschnitt I - Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft)Abschnitt II - Lehrgänge und PrivatunterrichtVierter Teil - SchülerheimeFünfter Teil - Schulaufsicht, SchulverwaltungSechster Teil - Maßnahmen zur Durchsetzung der Schulpflicht, Ordnungswidrigkeiten