Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG)Vollzitat nach RedR: Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 26 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist.Rechtsstand: 26. März 2019Inhalt:Erster Hauptteil - ZustellungsverfahrenErster Abschnitt - Geltungsbereich und Erfordernis der ZustellungZweiter Abschnitt - Arten der ZustellungDritter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften für alle ZustellungsartenVierter Abschnitt (aufgehoben)Fünfter Abschnitt - Sonderarten der ZustellungZweiter Hauptteil - VollstreckungsverfahrenErster Abschnitt - Gemeinsame VorschriftenZweiter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wirdDritter Abschnitt - Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wirdVierter Abschnitt- Einschränkungen von GrundrechtenFünfter Abschnitt - KostenDritter Hauptteil - Übergangs- und Schlußbestimmungen
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